Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 11.01.2024

Gesetze 1-4 von 4

11 Paragrafen zu Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aktualisiert


§ 796 ASVG Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel

(1)Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID-19-Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zu verfügen ... mehr lesen...


§ 795 ASVG

(1)Absatz einsDie §§ 30b Abs. 1 Z 10 und 11, 31a Abs. 4 Z 7 bis 9, 31d Abs. 3, 84a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, 135 Abs. 3, 136 Abs. 2 letzter Satz, 338 Abs. 2, 341, 342 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 1a bis 1c sowie Abs. 4, 342a Abs. 5, 342c Abs. 13, 343 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 8 und 9 und Abs. 2 letzt... mehr lesen...


§ 794 ASVG

(1)Absatz einsDie §§ 54b und 261c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 54 b und 261c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.(2)Absa... mehr lesen...


§ 793 ASVG

§ 793.Paragraph 793, Der 8. Unterabschnitt des Ersten Teils, Abschnitt V in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Der 8. Unterabschnitt des Ersten Teils, Abschnitt römisch fünf in der Fassung des Bu... mehr lesen...


§ 351c ASVG Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex

(1)Absatz einsDas vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Dachverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestäti... mehr lesen...


§ 84e ASVG Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger

(1)Absatz einsDie Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind in den Jahren 2024 bis 2028 verpflichtet, sich jeweils zur Hälfte an der Finanzierung der Frühen Hilfen im Ausmaß von jährlich maximal sieben Millionen Euro nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 5 ... mehr lesen...


§ 84d ASVG Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien

§ 84d.Paragraph 84 d, Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken... mehr lesen...


§ 54b ASVG Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen

(1)Absatz einsWird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 51 Abs. 3 Z 2 den ... mehr lesen...


§ 50a ASVG Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage

(1)Absatz einsStart-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach § 67a Abs. 2 EStG 1988 gelten als Entgelt nach § 49 Abs. 1,Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach Paragraph 67 a, Absatz 2, EStG 1988 gelten als Entgelt nach Paragraph 49, Absatz eins,,1.Ziffer einssoweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Ant... mehr lesen...


§ 31a ASVG Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY)

(1)Absatz einsDer Dachverband hat für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertra... mehr lesen...


§ 30a ASVG Beschlussfassung von Richtlinien

(1)Absatz einsZur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:1.Ziffer einszur Erstellung von Dienstpostenplänen der Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.01.24

2 Paragrafen zu Arbeitszeitgesetz (AZG) aktualisiert


§ 34 AZG Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz eins§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 19b, 19c, 19d, 20 Abs. 1 und 32a in der Fassung des Bun... mehr lesen...


§ 19d AZG Teilzeitarbeit

(1)Absatz einsTeilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ist gleichzuha... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.01.24

2 Paragrafen zu Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) aktualisiert


§ 408 GSVG

(1)Absatz eins§ 380 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 380, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023... mehr lesen...


§ 143a GSVG Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

(1)Absatz einsAnspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 130 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Ansp... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.01.24

19 Paragrafen zu Kraftfahrliniengesetz (KflG) aktualisiert


§ 54 KflG Vollziehung

§ 54.Paragraph 54, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. mehr lesen...


§ 51 KflG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, und die 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Das Kraftfahrliniengesetz ... mehr lesen...


§ 50 KflG Revision

§ 50.Paragraph 50, Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem V... mehr lesen...


§ 46 KflG Verordnungen

(1)Absatz einsDurch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:1.Ziffer einsdie näheren Vorschriften übera)Litera aein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);ein Muster d... mehr lesen...


§ 44c KflG Weiterbildung

(1)Absatz einsLenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder wenn die Gültigkeitsdauer(2)Absatz 2Die Weiterbildung darf nur von Ausb... mehr lesen...


§ 45 KflG Aufsicht

(1)Absatz einsDie Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (§ 3) zu.Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (Paragraph 3,) zu.(2)Absatz 2Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom Bundesministe... mehr lesen...


§ 42 KflG Meldepflichten

(1)Absatz einsDer Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:1.Ziffer einsUnfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;2.Ziffer 2Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;3.Ziffer 3sonstige Be... mehr lesen...


§ 36 KflG Fahrpläne

(1)Absatz einsDie Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahr... mehr lesen...


§ 38 KflG Rufbusse und Anrufsammeltaxis

(1)Absatz einsDer Kraftfahrlinienverkehr mit Rufbussen bedarf einer Konzession nach § 1 Abs. 3. Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 erster Satz und 36 Abs. 2 bis 4 finden jedoch keine Anwendung. Auf den Haltestellenzeichen ist ein Hinweis auf die Rufbusbedienung anzubringen.Der Kraftfahrlinienverke... mehr lesen...


§ 35 KflG Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen

(1)Absatz einsInnerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden, den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von der B... mehr lesen...


§ 33 KflG Haltestellengenehmigung

(1)Absatz einsDie Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Fahrgäste und d... mehr lesen...


§ 34 KflG Haltestellenzeichen

(1)Absatz einsDie Haltestellen sind durch ein von beiden Seiten les- und erkennbares Haltestellenzeichen sowie eine Haltestellenbezeichnung kenntlich zu machen.(2)Absatz 2Neben der Haltestellenbezeichnung können außer der Bezeichnung des Berechtigungsinhabers auch eine Haltestellennummer und zusä... mehr lesen...


§ 32 KflG Beförderungsbedingungen

§ 32.Paragraph 32, Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entschei... mehr lesen...


§ 13 KflG Straßeneignung

(1)Absatz einsDie Straßeneignung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286) für den Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen durch die StVO 1960, BGBl. Nr. 159, und durch das KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angenommen.Die Straßeneignung vo... mehr lesen...


§ 10 KflG Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen

(1)Absatz einsDie Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sac... mehr lesen...


§ 8a KflG Gemeinschaftslizenz

(1)Absatz einsDie Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt... mehr lesen...


§ 5 KflG Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung

(1)Absatz einsVor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei son... mehr lesen...


§ 4a KflG Verkehrsunternehmensregister

(1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikels 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu füh... mehr lesen...


§ 3 KflG Aufsichtsbehörden

(1)Absatz einsZur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau zuständig. Der Antrag auf Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession für Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist nach Wahl des Unternehmens beim ... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.01.24
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