Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 01.03.2023

Gesetze 1-4 von 4

8 Paragrafen zu Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) aktualisiert


§ 284 BDG 1979 Inkrafttreten

Paragraph 284, Abs. 94Absatz 94, Z 5Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, mit 1. Jänner 2023; mehr lesen...


§ 214 BDG 1979 Amtsverschwiegenheit

Paragraph 214, Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46Paragraph 46, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5Paragraph 5... mehr lesen...


§ 200l BDG 1979 Sonderbestimmungen

Paragraph 200 l,(Anm.Anmerkung: Abs. 6Absatz 6, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten) mehr lesen...


§ 57 BDG 1979 Gutachten

Paragraph 57, Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge... mehr lesen...


§ 53a BDG 1979 Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 53 a, Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53Paragraph 53, Abs. 1Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4Paragraph 4, Abs. 1Absatz eins, BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.03.23

6 Paragrafen zu Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 (K-KStR 1998) aktualisiert


Anl. 1 K-KStR 1998

ANM zu §§ 26Paragraphen 26 und 68:Die Bestimmungen des § 26Paragraph 26, Abs. 3Absatz 3 und § 68Paragraph 68, Abs. 1Absatz eins, lit. bLitera b und Abs. 4Absatz 4, lit. bLitera b, treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1Absatz ei... mehr lesen...


§ 90 K-KStR 1998

Paragraph 90,Prüfung und Berichte(1)Absatz einsDer Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 89Paragraph 89, Abs. 1Absatz eins,), die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2Absatz 2 und 3 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen. mehr lesen...


§ 89 K-KStR 1998

Paragraph 89,Stadtrechnungshof(1)Absatz einsDie Gebarung der Stadt einschließlich der Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch den Stadtrechnungshof auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf ihre Zweckmäßigkeit, Spars... mehr lesen...


§ 86 K-KStR 1998

Paragraph 86,Rechnungsabschluß(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres zu beschließen. Der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zu übermitteln. mehr lesen...


§ 78 K-KStR 1998

Paragraph 78,Der Magistrat(1)Absatz einsDie Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen. mehr lesen...


§ 77 K-KStR 1998

Paragraph 77,Geschäftsführung der Ausschüsse(1)Absatz einsDie Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann im Einvernehmen mit dem Referenten nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Ausschußmitglieder mit Vorschlag... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.03.23

8 Paragrafen zu Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998 (K-VStR 1998) aktualisiert


Anl. 1 K-VStR 1998

ANM zu §§ 26Paragraphen 26,, 69:Die Bestimmungen des § 26Paragraph 26, Abs. 3Absatz 3 und § 69Paragraph 69, Abs. 1Absatz eins, lit. bLitera b und Abs. 4Absatz 4, lit. bLitera b, treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1Absatz eins... mehr lesen...


§ 93 K-VStR 1998

Paragraph 93,Berichte(1)Absatz einsÜber die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Stadtrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln. mehr lesen...


§ 92 K-VStR 1998

Paragraph 92,Prüfung(1)Absatz einsDer Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 91Paragraph 91, Abs. 1Absatz eins,) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2Absatz 2 und des § 93Paragraph 93, Abs. 1Absatz eins, - die Durchführung der Kontrolle zu... mehr lesen...


§ 91 K-VStR 1998

Paragraph 91,Stadtrechnungshof(1)Absatz einsDie Gebarung der Stadt einschließlich der Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch den Stadtrechnungshof auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf ihre Zweckmäßigkeit, Spars... mehr lesen...


§ 88 K-VStR 1998

Paragraph 88,Rechnungsabschluß(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres mit Beschluss festzustellen. Der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zu übermitteln. mehr lesen...


§ 80 K-VStR 1998

Paragraph 80,Der Magistrat(1)Absatz einsDie Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen. mehr lesen...


§ 79 K-VStR 1998

Paragraph 79,Geschäftsführung der Ausschüsse(1)Absatz einsDie Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Ausschussmitgliedern mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird. mehr lesen...


§ 78 K-VStR 1998

Paragraph 78,Aufgaben(1)Absatz einsDen Ausschüssen obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind. mehr lesen...


Aktualisiert am 01.03.23

32 Paragrafen zu Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998 (GKUFG 1998) aktualisiert


§ 88 GKUFG 1998 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

(1) Soweit im III. Hauptstück keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck die Bestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 Anwendung.(2) Soweit im IV. Haupts... mehr lesen...


§ 84 GKUFG 1998 Überweisung der Beiträge und Zuwendungen

Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 10. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß. mehr lesen...


§ 83 GKUFG 1998 Zuwendungen und Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben für ihre in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Dienststandes stehenden Bediensteten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten monatliche Zuwendung... mehr lesen...


§ 82 GKUFG 1998

(1) Die Anspruchsberechtigten haben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die von der bezugs-, pensions- und versorgungsgenussauszahlenden Stelle einzuheben und dem Gemeindeverband zuzuführen sind.(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessu... mehr lesen...


§ 79 GKUFG 1998 Amtsdauer und gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungskommissionen und den Interessenanwalt

(1) Der Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die rechtskundige Gemeindebeamte sein müssen, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.(2) Die §§ 60, 62, 63, 64 Abs. 2 und 3 und 65 sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 78 GKUFG 1998 Ausübung des Vorschlagsrechtes

(1) Der Gemeindeverbandsobmann hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr nach § 75 Abs. 4 lit. a zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb ei... mehr lesen...


§ 75 GKUFG 1998 Verwaltungskommission

(1) Zur Erlassung der Verordnungen nach den §§ 8, 12 Abs. 1, 17, 19 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 68 und nach § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 sowie zur Entscheidung in den Angelegenheiten nach den Abs. 2 und 3 wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemei... mehr lesen...


§ 73 GKUFG 1998 Gemeindeverbandsausschuss

(1) Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.(2) Der Gemeindeverbandsausschuss hata)aus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann und dessen Stellvertreter,b)die vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (§ 75) zu entsendenden Mitglieder undc)den Interessena... mehr lesen...


§ 72 GKUFG 1998 Gemeindeverbandsversammlung

(1) Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses. Sie ist vom Gemeindeverbandsobmann zur Wahl einzuberufen.(2) Für die Wahl des Gemeindeverbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 71 Abs. 3)... mehr lesen...


§ 70 GKUFG 1998 Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten

(1) Zur Erfüllung der Ansprüche nach den §§ 68 und 69 wird der „Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ mit Sitz in Innsbruck gebildet.(2) Dem Gemeindeverband gehören die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck dann und so lange an, als P... mehr lesen...


§ 68 GKUFG 1998 Krankenfürsorge

(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten ode... mehr lesen...


§ 52 GKUFG 1998

(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen-(Witwer-) Rente und ihr Ausmaß – mit Ausnahme des § 51 Abs. 4 und 5 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbenen Beamten (Funktionärs), wenn die Voraussetzunge... mehr lesen...


§ 50 GKUFG 1998 Bestattungskostenbeitrag

(1) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag in der Höhe der Bemessungsgrundlage, sofern nicht aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungsko... mehr lesen...


§ 43 GKUFG 1998 Sonderleistungen

(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,a)die Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen,b)ein Aufenthal... mehr lesen...


§ 42 GKUFG 1998 Anstaltspflege

(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kosten... mehr lesen...


§ 30 GKUFG 1998

(1) Die Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2019, in einer der dort... mehr lesen...


§ 29 GKUFG 1998 Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 41 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verw... mehr lesen...


§ 24 GKUFG 1998

(1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020, bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses oder der Funktion verur... mehr lesen...


§ 20 GKUFG 1998 Übergang von Schadenersatzansprüchen

(1) Sind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt ... mehr lesen...


§ 19 GKUFG 1998 Rückerstattungspflicht

(1) Die Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes innerhalb der nach Abs. 2 festgelegten Frist rückzuerstatten, wenna)sie deren Gewährung durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt haben,b)der Empfänger erkennen mus... mehr lesen...


§ 18 GKUFG 1998 Geltendmachung von Leistungsansprüchen

(1) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (§ 10) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.(2) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (§ 12) und der Sonderleistu... mehr lesen...


§ 17 GKUFG 1998

(1) Ist der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch aufa)Anstaltspflege,b)Kieferregulierung undc)Brillen und Linsen im Rahme... mehr lesen...


§ 16 GKUFG 1998 (weggefallen)

§ 16 GKUFG 1998 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 GKUFG 1998 Leistungen bei Mutterschaft

(1) Die Leistungen nach § 8 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kostena)des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,b)der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 11),c)der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt,d)des notwendig... mehr lesen...


§ 13 GKUFG 1998 Sonderleistungen

(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,a)die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen,b)ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholung... mehr lesen...


§ 12 GKUFG 1998 Anstaltspflege

(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach § 8 Abs. 3 festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege ... mehr lesen...


§ 10 GKUFG 1998

(1) Die Krankenbehandlung (§ 9 lit. a) umfasst:a)ärztliche Hilfe,b)Heilmittel,c)Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),d)notwendige Krankentransporte,e)notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.(2) Als Krankenbehandlung gilt aucha)die chirurgische und... mehr lesen...


§ 8 GKUFG 1998 Arten und Höhe

(1) Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:a)zur Früherkennung von Krankheiten: Ersatz der Kosten der Gesundenuntersuchungen;b)bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht... mehr lesen...


§ 4 GKUFG 1998 Beiträge der Anspruchsberechtigten

(1) Die Anspruchsberechtigten haben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die von der Stadtgemeinde Innsbruck dem Sondervermögen zuzuführen sind.(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:a)bei Beamten des Dienststandes da... mehr lesen...


§ 2 GKUFG 1998

(1) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten:a)der Ehegatte oder eingetragene Partner;b)der frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt bzw. die eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, solange ... mehr lesen...


§ 1 GKUFG 1998

(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (§ 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.03.23
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