Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 07.02.2023

Gesetze 1-2 von 2

11 Paragrafen zu Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler (T-LB) aktualisiert


§ 30 T-LB

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 97/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/1997 außer Kraft.(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgeset... mehr lesen...


§ 26 T-LB

Wer eine Berufsbezeichnung nach § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 oder eine Zusatzbezeichnung nach § 11 und § 14 unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730,- Euro zu bestrafen. mehr lesen...


§ 25 T-LB

(1) Wer in einem anderen Land nach den Rechtsvorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Tirol die seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz zu führen.(... mehr lesen...


§ 17a T-LB

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, wenna)die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller ... mehr lesen...


§ 16 T-LB

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nach Bedarf die erforderlichen Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge für die Ausbildungserfordernisse durchzuführen. Sie hat mit Bescheid Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge anderer Stellen anzuerkennen, wenn sie nach... mehr lesen...


§ 11f T-LB

(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung nach den §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktser... mehr lesen...


§ 7b T-LB

(1) Im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhören der l... mehr lesen...


§ 7a T-LB

(1) In den Ausbildungsordnungen (§ 20) und den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten abgelegt werden können.(2) Voraussetz... mehr lesen...


§ 5 T-LB

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre und durch fachliche Weiterbildung. Die Lehre kann in mehreren Lehrbetrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig.(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.(3) Die Lehrzeit kann um hö... mehr lesen...


§ 2 T-LB

(1) Lehrberechtigte sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die einen Betrieb im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 führen und als Lehrberechtigte anerkannt wurden.(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der als ... mehr lesen...


§ 1 T-LB

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach § 2 Abs. 1 sowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach § 3 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Dieses Gesetz gilt für di... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.02.23

8 Paragrafen zu Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-GB) aktualisiert


§ 20 T-GB

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Bürgermeister als Behörde. mehr lesen...


§ 18 T-GB

(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein amtsführender Stadtrat, ein Stadtrat oder ein sonstiges Mitglied des Gemeinderates, kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gi... mehr lesen...


§ 15 T-GB

(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch die Bürgermeister-Stellvertreter, die amtsführenden Stadträte, die Stadträte und die sonstigen Mitglieder des Gemeinderates haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag ... mehr lesen...


§ 11 T-GB

Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 60 Abs. 1 der Tiroler Ge... mehr lesen...


§ 10 T-GB

(1) Die Bezüge sind im Voraus an jedem Monatsersten auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Septemb... mehr lesen...


§ 5 T-GB

(1) Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates), den Obmännern von gemeinderätlichen Ausschüssen und den Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werde... mehr lesen...


§ 3 T-GB

(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug.(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs. 3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mithöchstens 500 Einwohnern28,51 v.H.501 bis 1.000 Einwohnern36,43 v.H.1.001 bis 2.000 Einwohnern47,52 v.H.2.001 bis 5.000 Einwo... mehr lesen...


§ 2 T-GB

Der Ausgangsbetrag für die Bezüge nach diesem Gesetz beträgt 7.418,62 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.02.23
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