Paragraph 6, Wegentschädigung(1)Absatz einsDem Aufsichtsorgan gebührt für den Untersuchungsvorgang, je zurückgelegtem Kilometer des Weges, ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, sowie ein Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand in Höhe von 0,21 Euro. mehr lesen...
Paragraph 5, VersandkostenWenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 6,93 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet. mehr lesen...
Paragraph 3,Gebühr für weitergehende Untersuchungen(1)Absatz einsWird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten: mehr lesen...
Paragraph eins,Gebühr für den Verfügungsberechtigten(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgtTätigkeitGrGFUAKZGebühr EuroEuroEuroBasisgebühr8,833,7912,61b)Litera b TierartGrGFUA... mehr lesen...
StraßenverlaufDie nachstehend angeführten Beschreibungen und Planunterlagen bestimmen den Straßenverlauf der in den lit. a, b und c genannten Straßen und Straßenteile:a)Zur B 198 Lechtalstraße: der im BGBl. Nr. 343/1980 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;b)Z... mehr lesen...
Landesstraßenverzeichnis B B 100 Drautalstraße Nikolsdorf/Landesgrenze – Lienz – Staatsgrenze bei SillianB 107 Großglocknerstraße Iselsberg-Stronach/Landesgrenze am Iselsberg – Dölsach (B 100 Drautalstraße)B 107a Großglocknerstraße, Abzweigung Lienz Dölsach (B 107 Großglockn... mehr lesen...
(1) Straßenbaubewilligungsverfahren sowie Enteignungsverfahren, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz erlassen worden ist, sind nach den Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, zu Ende zu führen. Alle anderen Verfahren... mehr lesen...
Wera)Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet,b)eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Benützungsentgeltes benützt (§ 57),c)die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. 5 oder nach § 68 Abs. 3 angebr... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung ist Behördea)in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist,b)in allen Enteignungsangelegenheiten,c)in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Stra... mehr lesen...
Im Enteignungsverfahren haben der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voll... mehr lesen...
(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenna)für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,b)der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des V... mehr lesen...
(1) Enteignet werden kanna)für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist,b)für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße,c)für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der ... mehr lesen...
(1) Zur Sicherung eines geplanten Neu- oder Ausbaues einer Straße hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen, wenna)nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten in absehbarer Zeit mit d... mehr lesen...
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben, für das ein Ansuchen nach § 41 eingebracht wurde, oder von einem Enteignungsantrag betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten habena)das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte der Behörde zum Zwec... mehr lesen...
(1) Die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters sind berechtigt, zur Durchführung von Vorarbeiten für die Planung einer Straße Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie auf diesen die erforderlichen Vermessungen, Geländeaufnahmen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und s... mehr lesen...
(1) Der Straßenverwalter kann für die Benützung einer Straße mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, ein Benützungsentgelt einheben, wenn die Straßea)überwiegend dem Ausflugsverkehr zu Naturschönheiten dient oderb)wegen besonderer Kunstbauten, wie Brücken, Tunne... mehr lesen...
(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die vorübergehende Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Lawinen, Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen und dergleichen,... mehr lesen...
(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten habena)den freien Abfluß der auf der Straße anfallenden Niederschlags- und Schmelzwässer sowie des bei der Straßenreinigung anfallenden Wassers auf ihre Grundstücke,b)die Herstellung von Ableitungs- und ... mehr lesen...
(1) Für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes, von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie für Gebiete und Grundflächen im Freiland, für die ein Bebauungsplan besteht, gilt die Tiroler Bauordnung 2018.(2) Abweichend vom Abs. 1 müssen – unbeschadet des Abs. 4 – ... mehr lesen...
(1) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sinda)der Straßenverwalter,b)die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke,c)jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b 1.ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grund... mehr lesen...
(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).(2) Der Neubau eines Weges und jede nicht unter Abs. 1 fallende bauliche Änd... mehr lesen...
(1) Wird durch den Neubau einer Straße oder eine bauliche Änderung an einer Straße eine andere Straße oder ein Weg dauernd unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Straßenverwalter der zu bauenden Straße auf seine Kosten rechtzeitig eine gleichwertige Ersatzverbindung zu schaffen u... mehr lesen...
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daßa)sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witter... mehr lesen...
(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Privatstraße ist der über die Straße Verfügungsberechtigte.(2) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Privatstraße hat der über die Straße Verfügungsberechtigte zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(3) Der über die Straße Verfügun... mehr lesen...
(1) Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat.(2) Die aus ... mehr lesen...
(1) Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgta)bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluß der Straßeninteressentschaft,b)bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde.(2) Der Obmann (§ 30) hat ... mehr lesen...
(1) Eine Gemeindestraße kann durch Verordnung der Gemeinde aufgelassen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung nach § 13 Abs. 2 mehr hat.(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer Gemeindestraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßen... mehr lesen...
(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegenda)für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,b)für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Ge... mehr lesen...
(1) Das Land kann neben einer Landesstraße eine Begleitstraße bauen, wenna)die Begleitstraße zur Entlastung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße erforderlich ist undb)rechtlich sichergestellt ist, daß die Begleitstraße nach ihrer Fertigstellung zu einer Gemeindestraße, öffentlichen Interess... mehr lesen...
(1) Für Landesstraßen L im Bereich des Baulandes hat das Land die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen und der Haltestellenbuchten sowie der Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal, ferner bei ... mehr lesen...
(1) Die Erklärung einer Straße zur Landesstraße erfolgt durch ihre Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2). Dieses bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.(2) Landesstraßen sind jene Straßen,a)die für den überörtlichen Verkehr größerer Teile des Landes oder einzelner Täler mit... mehr lesen...
(1) Ein Sondergebrauch bedarf außer in den gesetzlich bestimmten Fällen - unbeschadet der hiefür allenfalls erforderlichen Bewilligungen - der schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters.(2) Die Zustimmung darf - unbeschadet des Abs. 6 -a)nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Sondergebrau... mehr lesen...
(1) An einer neu gebauten öffentlichen Straße steht der Gemeingebrauch ab ihrer Freigabe für den öffentlichen Verkehr offen.(2) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch kann auf bestimmte Arten des Verkehrs, hinsichtlich bestimmter Arten des Verkehrs auf einen bestimmten Kreis von Benützer... mehr lesen...
(1) Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.(2) Ein Weg ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und v... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz gilta)für öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, undb)für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen, nach Maßgabe des 13. und des 15. Abschnittes.(2) Die V... mehr lesen...