Gesetzesaktualisierungen

11 Gesetze aktualisiert am 31.12.2022

Gesetze 1-10 von 11

3 Paragrafen zu Wehrgesetz 2001 (WG 2001) aktualisiert


§ 60 WG 2001 In- und Außer-Kraft-Treten

(1)Absatz einsVollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten de... mehr lesen...


§ 56a WG 2001 Sonstige Bestimmungen

(1)Absatz einsBei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das ÜberlassenBei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil ein... mehr lesen...


§ 38a WG 2001 Sonderbestimmungen für Frauen

(1)Absatz einsBei Frauen ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.(2)Absatz 2Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis1.Ziffer einszur Vollendung des 50. Lebensjahres oder2.Ziffer 2zum Ablauf des Monats,... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.12.22

10 Paragrafen zu Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) aktualisiert


§ 1 ZDG

(Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung), mehr lesen...


§ 77 ZDG

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich1.des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;2.des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und ... mehr lesen...


§ 76a ZDG

(1)Absatz eins§ 4 Abs. 1 letzter Satz, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, letzter Sat... mehr lesen...


§ 34b ZDG

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018) mehr lesen...


§ 34 ZDG

(1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige, der1.Ziffer einseinen ordentlichen Zivildienst oder2.Ziffer 2einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an... mehr lesen...


§ 31 ZDG

(1)Absatz einsDem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:1.Ziffer einsBei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze... mehr lesen...


§ 28a ZDG

(1)Absatz einsAuf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 3 und 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.Auf An... mehr lesen...


§ 28 ZDG

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 208/2022)(Anm.: Abs. 6 bis 11 mit Ablauf des 31.9.2021 außer Kraft getreten) mehr lesen...


§ 25a ZDG

(_______________Anm. 1:ab 1.1.2020 gemäß BGBl. II Nr. 2/2020: Grundvergütung: € 346,70 Zuschlag: € 189,90ab 1.1.2021 gemäß BGBl. II Nr. 26/2021: Grundvergütung: € 351,70, Zuschlag: € 192,70ab 1.1.2022 gemäß BGBl. II Nr. 15/2022: Grundvergütung: € 362,60, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 1.678,9... mehr lesen...


§ 8 ZDG

(1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, de... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.12.22

4 Paragrafen zu Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) aktualisiert


§ 89 HDG 2014 In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz einsVollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der ... mehr lesen...


§ 69 HDG 2014 Entscheidungen der Disziplinarsenate

(1)Absatz einsDie Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen1.Ziffer einsder Entlassung,2.Ziffer 2der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und3.Ziffer 3des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüchedürfen im Verfahren vor der ... mehr lesen...


§ 72 HDG 2014 Einleitung des Verfahrens

(1)Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarv... mehr lesen...


§ 25 HDG 2014 Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

(1)Absatz einsDisziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden1.Ziffer einshinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und2.Ziffer 2gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.Ist im Falle der Z ... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.12.22

2 Paragrafen zu Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) aktualisiert


§ 90 AusG Inkrafttreten

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) mehr lesen...


§ 88a AusG Datenverarbeitung und Datenaufbewahrung

(1)Absatz einsHinsichtlich des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse (standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren im Sinne von § 280b Abs. 2 BDG 1979) sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bu... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.12.22

7 Paragrafen zu Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) aktualisiert


§ 107 B-BSG Inkrafttreten

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) mehr lesen...


§ 91 B-BSG Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

(1)Absatz einsStellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder seine bevollmächtigte Person nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umset... mehr lesen...


§ 89 B-BSG Betreten und Besichtigen von Dienststellen

(1)Absatz einsDie Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder ihre oder seine be... mehr lesen...


§ 90 B-BSG Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

(1)Absatz einsIn Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen bevollmächtigte Person aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes... mehr lesen...


§ 78 B-BSG Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

(1)Absatz einsDie Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefäh... mehr lesen...


§ 11 B-BSG Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

(1)Absatz einsDie Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes1.Ziffer einsdie Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,2.Ziffer 2die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeit... mehr lesen...


Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) Fundstelle

BGBl. II Nr. 415/1999 (V über Idat)[CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065]BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)BGBl. II Nr. 352/2002 (V über Idat)BGBl. II Nr. 39... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.12.22

5 Paragrafen zu Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) aktualisiert


§ 45 PVG Inkrafttreten

(1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. J... mehr lesen...


§ 40 PVG

(1)Absatz einsZu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht bestellt werden.(2)Absatz 2Außerdem dürfen Bedienstete, die vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 A... mehr lesen...


§ 22 PVG Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

(1)Absatz einsDie erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens ac... mehr lesen...


§ 15 PVG Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse

(1)Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.(2)Absatz 2Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Auss... mehr lesen...


§ 5 PVG Dienststellenversammlung

(1)Absatz einsIn Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.(2)Absatz 2Der Dienststellenversammlung obliegt:a)Litera adie Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);b)Litera bdie Beschlussfassu... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.12.22

6 Paragrafen zu Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) aktualisiert


§ 60 HGG 2001 In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des Paragraph 54, Absatz 3 und des Paragraph 60, Absatz 5,, mit 1. April 2001 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 4 in der Fassung des Bundesgesetz... mehr lesen...


§ 61 HGG 2001 Übergangsbestimmungen

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präse... mehr lesen...


§ 5 HGG 2001 Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie

(1)Absatz einsAnspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt1.Ziffer einsfür jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 9,3 vH des Bezugsansatzes und2.Ziffer 2während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung ... mehr lesen...


§ 2 HGG 2001 Ansprüche

(1)Absatz einsDie Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.(2)Absatz 2Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:Absatz eins, gilt mit folgenden Maßgaben:1.Ziffer einsWeis... mehr lesen...


§ 3 HGG 2001 Monatsgeld

  Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001  lit. a lit. b und cDienstgradgruppe   Rekruten und Chargen73,74 vH 68,06 vHUnteroffiziere89,24 vH 80,98 vHOffiziere109,92 vH 99,58 vHDarüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung ... mehr lesen...


§ 4a HGG 2001 Anerkennungsprämie

(1)Absatz einsDer Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen1.Ziffer einsals Anerkennung für besondere dienstliche... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.12.22

4 Paragrafen zu Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) aktualisiert


§ 77 RGV Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

(1)Absatz eins§ 21 Abs. 1 und § 25c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 25 c, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.(2)Absatz... mehr lesen...


§ 10 RGV

(1)Absatz einsDie Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes besti... mehr lesen...


§ 7 RGV

(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für1.Ziffer einsdie Benützung der zweiten Wagenklasse,2.Ziffer 2die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und3.Ziffer 3eine Platzreservierung gegen Nachweis.(2)Absatz 2Der Bea... mehr lesen...


§ 6 RGV

(1)Absatz einsMassenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein ... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.12.22
Gesetze 1-10 von 11