Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Artikel II(LGBl Nr 90/2022)(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...
Soweit Aufnahmewerber oder Bewohner nicht volljährig oder nicht in vollem Umfang geschäftsfähig sind, ergibt sich aus Bundesgesetzen, wer und in welchem Umfang für diese Personen zu handeln berechtigt bzw. verpflichtet ist. mehr lesen...