(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung der §§ 1a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 erster Satz, 23 Abs. 4 Z 3, 24, 30 Abs. 5, 33 lit. q, 35 Abs. 3, 35a Abs. 1, 37 Abs. 1 bis 4, 43, 44 Abs. 1, § 53 Abs. 6 und die Einfügung des § 37a durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2006 treten mit 1. Septe... mehr lesen...
(1) Für die in einem Schülerheim (§ 12) untergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter, für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung öffentlicher Pflichtschulen, die als ganztägige Schulform geführt werden, vom gesetzlichen Schulerhalter ein nach allgemeinen Sätzen bestimmter, höchstens... mehr lesen...
Der Besuch öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen ist unentgeltlich, ausgenommena)Lern- und Arbeitsmittelbeiträge in der Tagesbetreuung undb)Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie in der Tagesbetreuung (ausgenommen gegenstandsbezogen... mehr lesen...
Das Land hat an Schulerhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auf Antrag pro Schuljahr einen Zweckzuschuss zum Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen in Höhe von 30 Euro pro Schülerin/Schüler und Öffnungstag zu leisten, wobei ein Zuschuss zumindest in der Höhe vo... mehr lesen...
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.(2) Spätestens ... mehr lesen...
(1) Für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Bet... mehr lesen...
Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören insbesondere die Kosten füra)die laufende Instandsetzung und Instandhaltung der Schulgebäude, der dazugehörenden Neben-gebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen Versuchsfelder... mehr lesen...
(1) Zum Zwecke der Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die eingeschulten Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden und der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden getrennt zu ermitteln.(2) Für die Ermittlung der Beiträge der zum Pflichtsprengel ge... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen zu verstehen:1.die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,2.die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel,3.die Decku... mehr lesen...
(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über ... mehr lesen...
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Sonderschule kann in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Hinsichtlich der Pflichtsprengel gilt § 17 Abs. 1 sinngemäß. Die über einen Pflichtsprengel hinaus zu einer öffentlichen Sonderschule verkehrsmäßig ausgerichteten Gemeinden... mehr lesen...
(1) Für jede Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen.(2) Alle Gemeinden haben mit allen in ihren Gebieten vorhandenen Liegenschaften je einem Sprengel aller Arten von Pflichtschulen anzugehören.(3) Die Sprengel sind so zu gestalten, dass einerseits den eingeschulten Kindern der regelmäßig... mehr lesen...
Die Errichtung der öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie der öffentlichen Sonderschulen und der den öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen allenfalls anzuschließenden Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen, soweit diese an Pflichtschulen im Sinn... mehr lesen...
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassu... mehr lesen...
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Änderung der §§ 2 Abs. 6 und 9, 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.(2) Die Einfügung des § 2 Abs. 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 93/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.(3) Die Änderungen der ... mehr lesen...
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.... mehr lesen...