Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 14.05.2022

Gesetze 1-2 von 2

9 Paragrafen zu Burgenländisches Jagdgesetz 2017 (Bgld. JagdG 2017) aktualisiert


§ 171 Bgld. JagdG 2017

(1) Die mit Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.(2) Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, na... mehr lesen...


§ 170 Bgld. JagdG 2017

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.(2) § 12 Abs. 1 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft. Die im Jänner 2023 durchgeführten Abschüsse sind in den Abschusslisten des Jagdjahres 2022 zu vermerken.(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)(3a) Umfriedete Eigenjagdgebiete, die vor dem Inkra... mehr lesen...


§ 74 Bgld. JagdG 2017

(1) Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 72 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden oder mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Jagdschutzorganes im Jagdbezirk den Tätigkeiten eines Jagdschutzorganes gemäß § 70 nicht nachkommt, hat die Behörd... mehr lesen...


§ 73 Bgld. JagdG 2017

(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Geburtsdatum, Anschrift und eine allenfalls vereinbarte Entschädigung der bestellten Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausge... mehr lesen...


§ 69 Bgld. JagdG 2017

Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für die vorläufigen Jagdkarten, Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine mit Verordnung zu regeln. mehr lesen...


§ 67 Bgld. JagdG 2017

(1) Die Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) darf nur ausgeübt werden, wenn eine solche Berechtigung in der Jagdkarte vermerkt ist.(2) Voraussetzung für den Vermerk gemäß Abs. 1 ist die Eignung zu dieser Jagd. Diese ist bei der erstmaligen Bewerbung um den Vermerk durch Ablegen einer Prüfung vor einer... mehr lesen...


§ 61 Bgld. JagdG 2017

(1) Die Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der Jagd, spä... mehr lesen...


§ 60 Bgld. JagdG 2017

(1) Wer jagt, hat1.eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige burgenländische Jagdkarte oder vorläufige Jagdkarte oder2.eine burgenländische Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vert... mehr lesen...


§ 32 Bgld. JagdG 2017

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus den § 16 Abs. 7 und § 43 ergebenden Ausnahmen1.im Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oder2.im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 38 ff) zu verpachten.Der Jagdausschuss hat in der laufenden Jagdperiode einen Beschluss mit Zustimmung von mind... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.05.22

1 Paragraf zu Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017 (TNPVO 2017) aktualisiert


§ 11 TNPVO 2017

(1) Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,40 Euro pro kg/Liter zu leisten.(2) Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registri... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.05.22
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