Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 18.04.2022

Gesetze 1-2 von 2

10 Paragrafen zu Jurisdiktionsnorm (JN) aktualisiert


§ 123 JN

(1) Die §§ 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.(2) Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folge... mehr lesen...


§ 118 JN Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher.

Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 61/2022)2.bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Bergbücher sind,a)das Bezirksgeric... mehr lesen...


§ 109b JN

Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1 AußStrG) sowie für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§... mehr lesen...


§ 92b JN Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz

Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. mehr lesen...


§ 17 JN

(1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet1.mit Ablauf der Amtszeit (§ 15 Abs. 3),2.durch Amtsenthebung oder3.durch Tod.(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er1.eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert, 2.auf Grund seiner gesu... mehr lesen...


§ 18 JN

(1) Wenn die Stelle eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofs die zuständige Wirtschaftskammer zur Erstattung eines Vorschlags aufzufordern. Sind mehrere Stellen zu besetzen, so hat die Aufforderung die Anzahl der zu besetzen... mehr lesen...


§ 8 JN

(1) Bei den Oberlandesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht durch die Vorschriften über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Gerichte etwas anderes angeordnet ist, in Senaten von drei Richtern ausgeübt, von denen einer den Vorsitz führt.(2) S... mehr lesen...


§ 10 JN

(1) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung, sowie die der Abstimmung etwa vorausgehende Berathung.(2) Der Berichterstatter, wenn ein solcher bestellt ist, gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende, welcher sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Senatsmitgliede zu betheiligen hat, gibt die sei... mehr lesen...


§ 15 JN Fachkundige Laienrichter in Handelssachen

(1) Das Amt eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen ist ein Ehrenamt. Fachkundige Laienrichter führen während der Dauer ihrer Verwendung die Bezeichnung „Kommerzialrat/Kommerzialrätin“. Sie haben nur bei Amtshandlungen, die der Senat außerhalb des Gerichtsgebäudes vornimmt, Anspruch auf... mehr lesen...


§ 7 JN

(1) Bei den Landes- und Handelsgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes anordnen, in erster und in zweiter Instanz durch Senate ausgeübt, die aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen.(2) Soweit die Senate der selbst... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.04.22

3 Paragrafen zu Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) aktualisiert


§ 14 SDG Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,1.dass der Bewerber eine dreijährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine einjährig... mehr lesen...


§ 8 SDG Ausweis und Siegel

(1) Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Die Gültigkeitsdau... mehr lesen...


§ 3a SDG

(1) In der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs einzutragen.... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.04.22
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