Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 28.03.2022

Gesetze 1-4 von 4

2 Paragrafen zu Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971 (Stmk. SSWG 1971) aktualisiert


§ 25a Stmk. SSWG 1971

(1) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 24 a durch die Novelle LGBl. Nr. 32/2000 tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Die Änderung in § 19 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2007 tri... mehr lesen...


§ 3 Stmk. SSWG 1971

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.03.22

10 Paragrafen zu Tourismusgesetz 2006, Tiroler (T-TG) aktualisiert


§ 43 T-TG

(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, bleibt der Tiroler Tourismusförderungsfonds – im Folgenden kurz Fonds genannt – weiter bestehen. Fördermaßnahmen haben das Ziel einer sozialen, nachhaltigen und ressourc... mehr lesen...


§ 31 T-TG

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 de... mehr lesen...


§ 20 T-TG

(1) Die Gesamtheit der Tourismusverbände bildet den Verband der Tiroler Tourismusverbände. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.(2) Die Tourismusverbände nehmen die Mitgliedschaft im Verband der Tiroler Tourismusverbände durch den jeweiligen Obmann wa... mehr lesen...


§ 17 T-TG

(1) Für die Erarbeitung und Umsetzung der verbandsstrategischen, marken- und marketingtechnischen sowie innerorganisatorischen Erfordernisse hat der Vorstand auf Vorschlag des Obmanns einen Geschäftsführer zu bestellen, mit dem ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen ist. Im Dienstvertrag i... mehr lesen...


§ 16 T-TG

(1) Dem Obmann obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:a)die Leitung des Tourismusverbandes und dessen Vertretung nach außen; in Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand obliegt... mehr lesen...


§ 14 T-TG

(1) Dem Aufsichtsrat obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:a)die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seines Stellvertreters nach § 12 Abs. 8 und 9,b)die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 12 Abs. 7 und 8 und deren Abberuf... mehr lesen...


§ 12 T-TG

(1) Die Vollversammlung hat getrennt für jede Stimmgruppe aus deren Mitte die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Der Obmann hat die Vollversammlung zur Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates fristgerecht vor dem Ablauf der Funktionsperiode e... mehr lesen...


§ 11 T-TG

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Vollversammlung kann jedoch mit Wirkung ab der folgenden Funktionsperiode die Anzahl der Mitglieder auf neun oder zwölf erhöhen oder wieder auf wenigstens sechs herabsetzen. Ein Beschluss über die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Au... mehr lesen...


§ 5 T-TG

(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Zuwendungen an die Tirol Werbung GmbH zur allgemeinen Förderung des Tourismus zu leisten.(2) Das Land Tirol hat weiters als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen ... mehr lesen...


§ 3 T-TG

(1) Den Tourismusverbänden obliegen die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen. Die Tourismusverbände haben eine verantwortungsvolle, nachhaltige... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.03.22

5 Paragrafen zu Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-LBG) aktualisiert


§ 12 T-LBG

(1) Das Land hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der ges... mehr lesen...


§ 11 T-LBG

(1) Die im § 3 Abs.1 genannten Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v. H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des... mehr lesen...


§ 7 T-LBG

(1) Haben Mitglieder der Landesregierung keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.(2) Bestehen Einkünft... mehr lesen...


§ 4 T-LBG

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.(2) Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel de... mehr lesen...


§ 2 T-LBG

Als Ausgangsbetrag gilt der vom Präsidenten des Rechnungshofes am 5. Dezember 2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unter der GZ 105.500/673-5A4/13 kundgemachte angepasste Ausgangsbetrag 2014. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzun... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.03.22

22 Paragrafen zu Landesordnung 1989, Tiroler (T-LO) aktualisiert


Art. 81 T-LO

(1) Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz oder in anderen Landesgesetzen auf das Geschlecht abgestellt oder geschlechtsspezifische personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gilt die jeweilige Regelung, soweit es inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für a... mehr lesen...


Art. 75 T-LO

(1) Der Gemeinderat wird von den nach Abs. 2 Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.(2) Zum Gemeinderat wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren H... mehr lesen...


Art. 70d T-LO

(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt in allen Rechtssachen mit Ausnahme jener, die gesetzlich dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung zugewiesen sind, über Beschwerdena)gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit,b)gegen die Ausübung u... mehr lesen...


Art. 70a T-LO

Der Landtag oder wenigstens ein Drittel der Abgeordneten haben das Recht, zu verlangen, daß der Rechnungshof im Rahmen seines Wirkungsbereiches besondere Akte der Prüfung der Gebarung des Landes durchführt. Solange der Rechnungshof aufgrund eines solchen Verlangens dem Landtag noch nicht Bericht ... mehr lesen...


Art. 70 T-LO

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Direktor und der für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Anzahl an Prüfern und sonstigen Bediensteten.(2) Zum Direktor des Landesrechnungshofes darf nur eine Person gewählt werden, diea)die erforderliche Vorbildung und berufliche Erfahrung sowie... mehr lesen...


Art. 69 T-LO

(1) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag über das Ergebnis jeder Prüfung aus dem Bereich des Landes einen Bericht vorzulegen.(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.(3) Die Behandlung d... mehr lesen...


Art. 63 T-LO

(1) Der Rechnungsabschluss des Landes Tirol für das vorangegangene Finanzjahr (Landesrechnungsabschluss) ist von der Landesregierung zu erstellen. Der Landesrechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung, die Netto... mehr lesen...


Art. 62a T-LO

(1) Der Genehmigung des Landtages bedürfen:a)die Aufnahme von Anleihen und Darlehen durch das Land Tirol,b)die Übernahme von Haftungen durch das Land Tirol,c)die Veräußerung und die Belastung von Vermögen des Landes Tirol.(2) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschla... mehr lesen...


Art. 62 T-LO

(1) Der Landesvoranschlag ist die Grundlage der Gebarung des Landes Tirol. Er wird vom Landtag durch Beschluss festgesetzt. Der Landesvoranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und den Stellenplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalte... mehr lesen...


Art. 59 T-LO

(1) Der Landesvolksanwalt ist zur Besorgunga)der im Abs. 2 angeführten Aufgaben sowieb)von sonstigen Aufgaben, die ihm landesgesetzlich übertragen werden,berufen.(2) Der Landesvolksanwalt hat in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann... mehr lesen...


Art. 57 T-LO

In den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. mehr lesen...


Art. 53 T-LO

(1) Wird die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in ... mehr lesen...


Art. 51 T-LO

(1) Die Landesregierung hat sich durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu geben. Die Landesregierung und ihre Mitglieder haben ihre Aufgaben nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten der Landesverwaltung mit Ausnahme jener, die verfassungsge... mehr lesen...


Art. 44 T-LO

(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der Vollziehung des Landes Tirol.(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten. Sie verwaltet das Landesvermögen und vertritt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit nichts anderes bestimmt ist... mehr lesen...


Art. 39 T-LO

(1) Ein Gesetzesbeschluß ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenn binnen sechs Wochen nach der Beschlußfassung wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder w... mehr lesen...


Art. 34 T-LO

(1) Das Mandat eines Abgeordneten erlischta)durch Tod,b)durch Verzicht auf das Mandat,c)durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Wahl des Abgeordneten aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust seines Mandates ausgesprochen wird,d)mit dem Ablauf der Gesetzgebungspe... mehr lesen...


Art. 32 T-LO

(1) Ein Abgeordneter darf wegen der Abstimmungen in Ausübung seines Mandates niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen in Ausübung seines Mandates darf ein Abgeordneter nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher ... mehr lesen...


Art. 31 T-LO

(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Landesvolkes.(2) Sie sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. mehr lesen...


Art. 29 T-LO

(1) Das Mandat beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Das Mandat eines Abgeordneten, der als Ersatzmitglied berufen wird, beginnt, sofern er die Berufung nicht ablehnt, mit der Zustellung seiner Berufung.(2) Die Abgeordneten können ihre Rechte nur persönlich aus... mehr lesen...


Art. 25 T-LO

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.(2) Die Öffentlichkeit ist von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Landtagspräsident oder wenigstens ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und der Land... mehr lesen...


Art. 18 T-LO

(1) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Sie dauert außer im Fall der Auflösung des Landtages durch den Bundespräsidenten (Art. 100 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) bis zu dem Tag, ... mehr lesen...


Art. 9 T-LO

(1) Das Land Tirol anerkennt die Ziele des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 178/2020. Es hat die für das Wohl von Kindern und Jugendlichen erforderliche Fürsorge einschließlich ihres Schutzes vor sittlicher und körperlicher Gef... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.03.22
Gesetze 1-4 von 4