Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 19.03.2022

Gesetze 1-2 von 2

6 Paragrafen zu Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) aktualisiert


§ 21 GelverkG Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung ... mehr lesen...


§ 22 GelverkG Bezugnahme auf Richtlinien

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 2002/15/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 ... mehr lesen...


§ 18 GelverkG Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen mit der Schweiz verwiesen wird, ist ... mehr lesen...


§ 15 GelverkG Strafbestimmungen

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer1.die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;2.§ 10 zuwiderhandelt;... mehr lesen...


§ 14a GelverkG Fahrerqualifizierungsnachweis

(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen,1.die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder2.Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder ein... mehr lesen...


§ 14b GelverkG Grundqualifikation

(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durc... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.03.22

12 Paragrafen zu Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) aktualisiert


§ 26 GütbefG Übergangsbestimmungen

(1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Umfang des § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und... mehr lesen...


§ 27a GütbefG Bezugnahme auf Richtlinien

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35;2.Richtlinie 2006/1/EG über die Verwend... mehr lesen...


§ 28 GütbefG Inkrafttreten

(1) § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 (Anm.: richtig: idF BGBl. I Nr. 17/1998) treten mit 1. September 1995 in Kraft.(2) § 9 Abs. 9, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgeset... mehr lesen...


§ 25 GütbefG Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/09 verwiesen wird, ist die Veror... mehr lesen...


§ 24 GütbefG

Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 und 9 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei... mehr lesen...


§ 23 GütbefG Strafbestimmungen

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer1.die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;2.§ 6 Abs. 1 od... mehr lesen...


§ 19 GütbefG Fahrerqualifizierungsnachweis

(1) Unbeschadet des § 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker,1.die Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 lenken, für die eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist,2.diea)Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb... mehr lesen...


§ 19a GütbefG Grundqualifikation

(1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ab... mehr lesen...


§ 9 GütbefG

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.(2) Der Lenker hat die Nachweise über die ... mehr lesen...


§ 5 GütbefG Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:1.die Zuverlässigkeit,2.die finanzielle Leistungsfähigkeit,3.die fachliche Eignu... mehr lesen...


§ 2 GütbefG Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:1.für die Beförderung vo... mehr lesen...


§ 1 GütbefG Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für1.die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,2.den Werkverkehr mit solchen Kraf... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.03.22
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