Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 13.02.2022

Gesetze 1-1 von 1

3 Paragrafen zu Salzburger Stadtrecht 1966 (Sbg. SR 1966) aktualisiert


§ 59 Sbg. SR 1966

(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist. Von diesen Voraussetzungen kann aus sozialen Gründen bei der Gewährung... mehr lesen...


§ 32 Sbg. SR 1966

(1) Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Bei der Leitung des inneren Dienstes hat er insbesondere auch die Einheitlichkeit in der Besorgung der Geschä... mehr lesen...


§ 85 Sbg. SR 1966

(1) § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2020 tritt mit dem Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.(2) Bis zum Inkrafttreten gilt für die Aufteilung von Mitteln der Fraktionsförderung folgendes:1.Ab dem auf die Kundmachung dieses G... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.02.22
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