Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 31.01.2022

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1 Paragraf zu Obstweinverordnung (OWV) aktualisiert


§ 3 OWV Verkehrsbezeichnungen der einzelnen Erzeugnisse des Obstweinbereiches

(1) In Hinblick auf die Einteilung nach Obstartgruppen ist Kernobstwein als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Kernobst auc... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.01.22
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