Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 28.01.2022

Gesetze 1-2 von 2

31 Paragrafen zu NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) aktualisiert


§ 86 NÖ KJHG

(1) Eignungsfeststellungen für Einrichtungen freier Jugendwohlfahrtsträger gelten als Eignungsfeststellungen für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß §§ 26 und 45.(2) Bewilligungen zum Betrieb von Heimen und Wohngemeinschaften gelten als Bewilligungen zum Betrieb von Einrichtungen g... mehr lesen...


§ 82 NÖ KJHG

(1) Sofern die nachstehenden Handlungen oder Unterlassungen nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht sind, sind sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe... mehr lesen...


§ 64 NÖ KJHG

(1) Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbunden... mehr lesen...


§ 60 NÖ KJHG

(1) Die Vermittlung eines Pflegekindes hat das Ziel, die nach fachlichen Gesichtspunkten für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeigneten Pflegepersonen auszuwählen.(2) Die Vermittlung eines Pflegekindes darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden, wenn1.der ... mehr lesen...


§ 57 NÖ KJHG

(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 51 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kind... mehr lesen...


§ 55 NÖ KJHG

(1) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.(2) Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die-örtliche Lage, Räumlichkeiten und dazug... mehr lesen...


§ 54 NÖ KJHG

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung gemäß §§ 51 und 52 sowie zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 53, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, über Beschäftigte v... mehr lesen...


§ 53 NÖ KJHG

(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überzeugen, ob die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den Erfordernissen weit... mehr lesen...


§ 52 NÖ KJHG

(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 51 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzu... mehr lesen...


§ 51 NÖ KJHG

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß § 50 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung durch Bescheid festgestellt wurde.(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu e... mehr lesen...


§ 50 NÖ KJHG

(1) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Pflege und Erziehung des betroffenen Kindes und Jugendlichen:1.durch nahe Angehörige;2.bei Pflegepersonen;3.in sozialpädagogischen oder sozialtherapeutischen Einrichtungen;4.in einer Kriseneinrichtung;5.in einer sonstigen Einrichtung oder durch nicht o... mehr lesen...


§ 48 NÖ KJHG

(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 45 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kind... mehr lesen...


§ 47 NÖ KJHG

(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Dabei kann sich die Landesregierung der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- u... mehr lesen...


§ 46 NÖ KJHG

(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 45 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzu... mehr lesen...


§ 45 NÖ KJHG

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß § 44 Z 2 bis 6 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung ... mehr lesen...


§ 38 NÖ KJHG

(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als1.Unterstützung der Erziehung oder2.volle Erziehungzu leisten.(2) Die Unterstützung der Erziehung darf im Rahmen von Rückführungsm... mehr lesen...


§ 37 NÖ KJHG

(1) Kinder und Jugendliche und Erziehungsberechtigte sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen oder Krisenunterbringungen sowie bei jeder Änderung von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beraten und auf die mögli... mehr lesen...


§ 28 NÖ KJHG

(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Dabei kann sich die Landesregierung der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- u... mehr lesen...


§ 27 NÖ KJHG

(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 26 unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzunge... mehr lesen...


§ 26 NÖ KJHG

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Sozialen Dienste private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:1.An... mehr lesen...


§ 29a NÖ KJHG

Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Sozialen Dienste gemäß § 26 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte oder Fördervo... mehr lesen...


§ 22 NÖ KJHG

(1) Die Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dieser hat die Ergebnisse der Statistiken, Planungen und Forschungen bei der Umsetzung, Bewilligung und Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Leistungserbringung zu berücksichtige... mehr lesen...


§ 18 NÖ KJHG

(1) Der Nachweis der in § 17 Abs. 2 genannten fachlichen Eignung hat durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, Fachhochschulen oder Universitäten sowie staatlicher Prüfungskommissionen zu erfolgen.(2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen ... mehr lesen...


§ 17 NÖ KJHG

(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.(2) Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persö... mehr lesen...


§ 11 NÖ KJHG

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als Kinder- und Jugendhilfeträger sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und Daten von juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, sowie von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen ... mehr lesen...


§ 7 NÖ KJHG

(1) Die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht von den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt werden, sind von der Landesregierung zu besorgen.(2) Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden:1.Gefährdungsabklärung;2.Erstellung der Hilfeplanung;3.Durchführung der Kri... mehr lesen...


§ 1 NÖ KJHG

(1) Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Leistungen dienen der Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages. Zur Sicherstellung des Kindeswohles können diese Leistungen den Erziehungsauftrag der Eltern e... mehr lesen...


NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) Fundstelle

LGBl. Nr. 64/2016[CELEX-Nr.: 32011L0093]LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 84/2020LGBl. Nr. 90/2020LGBl. Nr. 7/20221. HauptstückGrundsätze§ 1Inhalt und Trägerschaft§ 2Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe§ 3Ziele der Kinder- und Jugendhilfe§ 4Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe§ 5Begriffsdefinitionen§ ... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.01.22

2 Paragrafen zu NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG) aktualisiert


§ 6 NÖ GWLVG

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, dem Verbandsobmannstellvertreter und mindestens drei und höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Für jedes weitere Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Der Verbandsvorstand muß in der ersten Sitzung der neubestel... mehr lesen...


NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG) Fundstelle

LGBl. 1650-1LGBl. Nr. 20/2019LGBl. Nr. 34/2020LGBl. Nr. 107/2020LGBl. Nr. 35/2021LGBl. Nr. 8/2022 mehr lesen...


Aktualisiert am 28.01.22
Gesetze 1-2 von 2