Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 20.01.2022

Gesetze 1-2 von 2

3 Paragrafen zu Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) aktualisiert


§ 16 EKHG

(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:1.für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei ein... mehr lesen...


§ 21 EKHG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.(2) Die §§ 15, 16 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem... mehr lesen...


§ 15 EKHG

(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit1.einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder2.einem jährlichen Rentenbetrag von 140 000 Eurofür den einzelnen Verletzten begrenzt.(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abz... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.01.22

2 Paragrafen zu Rohrleitungsgesetz (RLG) aktualisiert


§ 45 RLG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 1... mehr lesen...


§ 11 RLG

(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:1.hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000 Euro für den einzel... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.01.22
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