Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 07.01.2022

Gesetze 1-2 von 2

12 Paragrafen zu Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) aktualisiert


§ 52 WEG 2002 Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren

(1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen:1.Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2) und Nutzwertneufestsetzung (§ 9 Abs. 3);2.Zustimmung zu Änderu... mehr lesen...


§ 30 WEG 2002 Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann - über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen nach § 24 Abs. 6 und § 29 hinaus - mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer, im Fall der Z 5 aber gegen den Verwalter zu richtenden Antrag die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass1.Arbeiten im Si... mehr lesen...


§ 31 WEG 2002 Rücklage

(1) Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (§ 32) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen, darunter insbesondere auch auf künftige Aufwendungen zur thermisc... mehr lesen...


§ 32 WEG 2002 Aufteilung der Aufwendungen

(1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Besteht aber ein vor Wohnungseigentumsbegründung über ein wohnungseigentumstaugliches Objekt... mehr lesen...


§ 34 WEG 2002 Abrechnung

(1) Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer auf die in § 24 Abs. 5 bestimmte Weise zu übersenden. Sodann ist den Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege - bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke d... mehr lesen...


§ 24 WEG 2002 Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

(1) Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehmlich die Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse auch - allenfalls ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung abgegebenen Erklärungen - auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg, zustande kommen. Ein Beschluss ist - m... mehr lesen...


§ 25 WEG 2002 Eigentümerversammlung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile beschlossen wird, hat der Verwalter alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Tag und Zeitpunkt der Eigentümerversammlung sind so zu wählen, dass voraussichtlich möglichst viele Wohnungseigen... mehr lesen...


§ 28 WEG 2002 Ordentliche Verwaltung

(1) In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet - unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 - die Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 4). Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere:1.die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen T... mehr lesen...


§ 29 WEG 2002 Außerordentliche Verwaltung

(1) Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 4), do... mehr lesen...


§ 20 WEG 2002 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

(1) Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 4) zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesonder... mehr lesen...


§ 22 WEG 2002 Eigentümervertreter

(1) Die Eigentümergemeinschaft kann aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürliche Person mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter bestellen. Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter, soweit dieser die Belange der Gemeinschaft wegen ... mehr lesen...


§ 16 WEG 2002 Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts

(1) Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt dem Wohnungseigentümer zu.(2) Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sof... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.01.22

1 Paragraf zu Bundesfinanzierungsgesetz (BFinG) aktualisiert


§ 11 BFinG

(1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.(Anm.: Abs. 4 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als ni... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.01.22
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