Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 16.12.2021

Gesetze 1-2 von 2

11 Paragrafen zu Bauordnung für Wien (BO für Wien) aktualisiert


§ 81 BO für Wien

(1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücks... mehr lesen...


§ 134 BO für Wien

(1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.(2) Im Grundabteilungsverfahren sind neben dem Antragsteller (Abteilungswerber) die Eigentümer (Mite... mehr lesen...


§ 135 BO für Wien

(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.(2) Wer1.ein in einer Schutzzone gelegenes Gebäude o... mehr lesen...


§ 140 BO für Wien

(1) § 1 Abs. 2 Z 17, Abs. 4a und Abs. 5, § 2a Abs. 6, § 4 Abs. 2 Punkt C lit. d und Punkt D lit. g, § 5 Abs. 4 lit. m, § 6 Abs. 14a, § 61a, § 63 Abs. 1 lit. i und § 134 Abs. 6a dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung d... mehr lesen...


§ 1 BO für Wien

(1) Die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne dienen der geordneten und nachhaltigen Gestaltung und Entwicklung des Stadtgebietes. Sie sind Verordnungen. Ihre Festsetzung und Abänderung sowie die zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen, insbesondere der Umweltbericht (§ 2 Abs. 1c),... mehr lesen...


§ 2a BO für Wien

(1) Der Magistrat hat als Grundlagen für die Stadtplanung und Stadtentwicklung die natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erheben.(2) Der Magistrat hat für Zwecke der Stadtplanung und Stadtentwicklung die in Abs. 3 genannten Date... mehr lesen...


§ 15 BO für Wien

(1) Dem Antrag um Abteilungsbewilligung und der Abteilungsanzeige sind beizulegen:1.entfällt; LGBl. Nr. 25/2014 vom 15.7.20142.ein Teilungsplan in zweifacher Ausfertigung; ein solcher Teilungsplan ist nicht erforderlich, wenn nur ganze Grundstücke betroffen sind;3.die schriftliche Zustimmung der ... mehr lesen...


§ 62a BO für Wien

(1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:1.die nicht unter §§ 60, 61 und 62 fallenden Bauvorhaben,2.Abbrüche von Bauwerken, die nicht einer Bewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. d unterliegen;3.Baumaßnahmen, die auf Grund eines nach diese... mehr lesen...


§ 76 BO für Wien

(1) In den Bebauungsplänen können folgende Bauweisen ausgewiesen werden:a)offene Bauweise,b)gekuppelte Bauweise,c)offene oder gekuppelte Bauweise,d)Gruppenbauweise unde)geschlossene Bauweise.(2) In der offenen Bauweise müssen die Gebäude freistehend in den im § 79 Abs. 3 festgesetzten Mindestabst... mehr lesen...


§ 79 BO für Wien

(1) Der Vorgarten ist der an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegene Grundstreifen, der frei bleibt, wenn durch den Bebauungsplan das Anbauen eines Gebäudes an diesen Fluchtlinien untersagt ist. Seine Tiefe beträgt 5 m, soweit im Bebauungsplan durch Fluchtlinien nicht e... mehr lesen...


Art. 5 BO für Wien

(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 1989 bereits bestehende Gebäude sind in Gartensiedlungsgebieten nachträglich Baubewilligungen nach § 70 auch dann zu erteilen, wenn sie die Abstände zu den Grundgrenzen oder zur Achse des Aufschließungsweges nicht einhalten oder wenn... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.12.21

13 Paragrafen zu Wiener Fischereigesetz (W-FischG) aktualisiert


§ 68 W-FischG

 (1) Soweit dieses Gesetz auf Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 66 W-FischG

 (1) Mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, treten die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen, LGBl. für Wien Nr. 24/1984, in der Fas... mehr lesen...


§ 64 W-FischG

(1) Wera)den §§ 1 Abs. 3 und 4, 2, 13 Abs. 7, 24 Abs. 1 zweiter Satz, 27a Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 bis 4, 37 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 bis 3, 40 letzter Satz, 42 Abs. 1, 3 und 4, 43, 45, 46, 47 Abs. 2, 49, 50, 51 Abs. 1 und 2, 52, 53 Abs. 3, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 und 2, 57... mehr lesen...


§ 57c W-FischG

(1) Die Fischereiaufseherprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung dieser beiden Mitglieder sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehe... mehr lesen...


§ 57b W-FischG

 (1) Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses sind nach ihrer Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten als Fischereiaufseher anzugeloben. Nach ihrer Angelobung ist ihnen das Dienstabzeichen gemäß Anlage VIII auszufolgen.(2) Bei Wahrnehmung der im § 57 Abs. 1 genannten Aufgaben f... mehr lesen...


§ 57a W-FischG

 (1) Die Bestellung eines Fischereiaufsehers bedarf zur ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch den Magistrat. Sie erfolgt über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten und darf nur versagt werden, wenn eine der im § 57 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist.(2) Anträge auf B... mehr lesen...


§ 57 W-FischG

(1) Die Beaufsichtigung und der Schutz der Fischerei obliegen den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses hinsichtlich sämtlicher in Wien gelegener Fischwässer, hinsichtlich der in die Revierbildung einbezogenen Fischwässer außerdem auch dem jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten.(2) Jeder... mehr lesen...


§ 46 W-FischG

Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.... mehr lesen...


§ 32 W-FischG

 (1) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei in Wien ist der Wiener Fischereiausschuß berufen, der aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern besteht. Seine Organe sind die Vollversammlung, der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Geschäftsführer und zwei Kassenprüfer. Er h... mehr lesen...


§ 30 W-FischG

 Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:a)Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;b)Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung de... mehr lesen...


§ 29 W-FischG

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf Fischergastkarten an Personen, hinsichtlich deren ihm keine Verweigerungsgründe nach § 30 bekannt sind, ausfolgen.(2) Fischergastkarten gelten für die Dauer von dreißig Tagen ab Ausfolgung und nur für die darauf bezeichneten Fischwässer.(3) Auf Antrag de... mehr lesen...


§ 28a W-FischG

(1) Die Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des § 30 zutreffen und die einen Nachweis für die fischereifachliche Eignung erbringen.(2) Die fischereifachliche Eignung wird bei der erstmaligen Bewerbung um eine Fischerkarte durch die erfolgreiche Ablegung der W... mehr lesen...


§ 27 W-FischG

(1) Eigentümer, Pächter und Bewirtschafter (§ 12 Abs. 2) von Eigenrevieren, die Stadt Wien als Verwalterin der Pachtreviere, Pächter und Bewirtschafter (§ 23) von Pachtrevieren sowie Eigentümer, Nutznießer, Pächter und Bewirtschafter (§§ 11 und 12 Abs. 2) von Fischwässern, die nicht in die Revier... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.12.21
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