Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 10.11.2021

Gesetze 1-3 von 3

7 Paragrafen zu Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG (K-GWVG) aktualisiert


Anl. 3 K-GWVG

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.Artikel CXV(LGBl Nr 85/2013)Inkrafttreten(1) Dieses Geset... mehr lesen...


§ 26 K-GWVG

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;b)einer gemäß § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;c)entgegen einem Bescheid nach § 6 Abs. 4 eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgu... mehr lesen...


§ 24 K-GWVG

(1) Wenn die Wasserversorgung nicht durch die Gemeinde besorgt wird, sind der Berechnung der Gebühr die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.(2) Die Wasserbezugsgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereit... mehr lesen...


§ 21 K-GWVG

Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Wasseranschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 9 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 3 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeit... mehr lesen...


§ 20 K-GWVG

(1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates, jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan – gegebenenfalls dem Bebauungsplan – sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten, einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,27 E... mehr lesen...


§ 8 K-GWVG

(1) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.(2) Von der Anschluß- und Benützungs... mehr lesen...


§ 1 K-GWVG

(1) Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem T... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.11.21

3 Paragrafen zu NÖ Verlautbarungsgesetz (NÖ VBG) aktualisiert


§ 9 NÖ VBG

(1) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 4 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt haben jederz... mehr lesen...


§ 4 NÖ VBG

(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.(2) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind dem für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bu... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.11.21

1 Paragraf zu Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) aktualisiert


§ 25 W-KKG

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.entgegen § 6 Abs. 1 mit Verordnung der Landesregierung bestimmte Signale des Alarmsystems nachahmt oder unbefugt verwendet;2.entgegen § 6 Abs. 3 einer mit Bescheid auferlegten Duldungsverpflichtung nicht nachkommt;3.entgegen einem Auftrag der Behörde g... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.11.21
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