Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 28.09.2021

Gesetze 1-5 von 5

21 Paragrafen zu Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993) aktualisiert


§ 34a Oö. WFG 1993

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153/1954, in d... mehr lesen...


§ 33 Oö. WFG 1993

(1) Die Landesregierung hat insbesondere zu folgenden Bestimmungen das Nähere durch Verordnung zu regeln:1.Erfordernisse der normalen Ausstattung (§ 2 Z 7) und die Begrenzung der Gesamtbaukosten (§ 2 Z 9);2.Höhe und Art des Einsatzes von Eigenmitteln des Förderungswerbers (§ 6 Abs. 4);3.Höhe, Art... mehr lesen...


§ 32 Oö. WFG 1993

(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Voraussetzung der Aberkennung der Förderung, der Förderungsabwicklung und der Sicherung von Förderungsdarlehen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, insbesond... mehr lesen...


§ 29 Oö. WFG 1993

(1) In den Förderungsdarlehensverträgen (§ 9 und § 15) ist zu vereinbaren, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt wird, wenn1.der Darlehensnehmera)seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht einhält,b)das Förderungsdarlehen oder die geförder... mehr lesen...


§ 28 Oö. WFG 1993

(1) Über den Anspruch aus der Zusicherung (§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1) der Förderung darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann nicht gepfändet werden.(2) Wurde ein Förderungsdarlehen im Sinne des § 9... mehr lesen...


§ 26 Oö. WFG 1993

(1) Für Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildeten Formulare zu verwenden; ein Ansuchen gilt erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beim Amt der ... mehr lesen...


§ 25 Oö. WFG 1993

(1) Die Wohnbeihilfe ist zu ändern, einzustellen oder zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen im Sinn der §§ 23 und 24 nicht vorliegen oder sich erheblich geändert haben. (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)(2) Der Bezieher der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe d... mehr lesen...


§ 24 Oö. WFG 1993

(1) Die Wohnbeihilfe kann unter Berücksichtigung der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, deren Einkommen sowie des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche in der Höhe gewährt werden, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand e... mehr lesen...


§ 23 Oö. WFG 1993

(1) Dem Hauptmieter einer geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe gewährt werden, wenn der Förderungswerber1.durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird,2.die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dauernd bewohnt,3.sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwa... mehr lesen...


§ 22 Oö. WFG 1993

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 91/2021) mehr lesen...


§ 16 Oö. WFG 1993

(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden und deren Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten. (Anm: LGBl. Nr. 82/2009, 91/2021)(2)... mehr lesen...


§ 15 Oö. WFG 1993

(1) Förderungsdarlehen können gewährt werden:1.in einem Hundertsatz der Sanierungskosten;2.in einem Pauschalbetrag.(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach Art und Umfang der Sanierung, insbesondere nach der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie nach ... mehr lesen...


§ 14 Oö. WFG 1993

Die Förderung kann bestehen aus:1.Förderungsdarlehen (§ 15);2.Zuschüssen zu einem Darlehen (§ 16);3.Bauzuschüssen (§ 16a).(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 91/2021) mehr lesen...


§ 13 Oö. WFG 1993

(1) Eine Förderung kann gewährt werden:1.dem Eigentümer oder Bauberechtigten für die Sanierung von Wohnhäusern oder Wohnheimen;2.der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Sanierung von Wohnungen;3.dem Eigentümer oder Bauberechtigten für die Sanierung seines Eigenheimes oder Reihenhauses sowie4.d... mehr lesen...


§ 10 Oö. WFG 1993

(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen, die neben einem Förderungsdarlehen oder für sich allein aufgenommen werden, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten.(2) Die Gewährung dieser Zuschüsse, ihre Art, Höhe und Laufzeit k... mehr lesen...


§ 9 Oö. WFG 1993

(1) Förderungsdarlehen können gewährt werden:1.in einem Hundertsatz der Gesamtbaukosten;2.in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche;3.in einem Pauschalbetrag.(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach der Art des Bauvorhabens und der Rechtsform der zu errichtenden Wohnungen unterschiedlic... mehr lesen...


§ 8 Oö. WFG 1993

Eine Förderung nach diesem Landesgesetz kann gewährt werden als:1.Förderungsdarlehen (§ 9);2.Zuschüsse zu einem Darlehen (§ 10);3.Finanzierungsbeitrag (§ 11);4.Bauzuschüsse (§ 10a).(Anm: LGBl. Nr. 71/2015, 91/2021) mehr lesen...


§ 7 Oö. WFG 1993

(1) Eine Förderung kann gewährt werden:1.Personen für die Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen und Reihenhäusern, wenn sie zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen sind;2.gemeinnützigen Bauvereinigungen, Gemeinden oder privaten Bauträgern für die Errichtung v... mehr lesen...


§ 6 Oö. WFG 1993

(1) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Landesgesetz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch; mit der Annahme der Zusicherung (§ 27) erhält der Förderungswerber jedoch einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.(2) Die... mehr lesen...


§ 2 Oö. WFG 1993

Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten:1.als Wohnung: eine zur ganzjährigen Bewohnung vorgesehene und dafür geeignete bauliche Einheit innerhalb eines Gebäudes; Keller- und Dachbodenräume gelten nicht als Teil der Wohnung, wenn sie nur als Stauraum und dgl. verwendet werden;2.als Wohnhaus: ein Geb... mehr lesen...


§ 1 Oö. WFG 1993

(1) Das Land fördert:1.die Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen;2.die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen sowie den Zubau von Wohnräumen;3.entfallen;4.entfallen;5.Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Woh... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.09.21

1 Paragraf zu Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS 1992) aktualisiert


§ 65 StS 1992

(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Das für die Erlassung der Verordnung zuständige Organ kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die Kundmachung an der Amtstafel zu erfolgen hat. In diesem Fall beträgt die Kundmachungsfrist zwei Wochen; hin... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.09.21

1 Paragraf zu Statut für die Stadt Wels 1992 (StW 1992) aktualisiert


§ 65 StW 1992

(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen. Das für die Erlassung der Verordnung zuständige Organ kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die Kundmachung an der Amtstafel zu erfolgen hat. In diesem Fall beträgt die Kundmachungsfrist zwei Wochen; hins... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.09.21

1 Paragraf zu Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) aktualisiert


§ 65 StL 1992

(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz kundzumachen. Das für die Erlassung der Verordnung zuständige Organ kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die Kundmachung an der Amtstafel zu erfolgen hat. In diesem Fall beträgt die Kundmachungsfrist zwei W... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.09.21

1 Paragraf zu Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) aktualisiert


§ 94 Oö. GemO 1990

(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet u... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.09.21
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