§ 10 Oö. WFG 1993

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen, die neben einem Förderungsdarlehen oder für sich allein aufgenommen werden, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten.

(2) Die Gewährung eines Annuitäten- oder Zinsenzuschussesdieser Zuschüsse, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der Rechtsform der Nutzung, von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

Stand vor dem 07.09.2021

In Kraft vom 05.02.1993 bis 07.09.2021

(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen, die neben einem Förderungsdarlehen oder für sich allein aufgenommen werden, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten.

(2) Die Gewährung eines Annuitäten- oder Zinsenzuschussesdieser Zuschüsse, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der Rechtsform der Nutzung, von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

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