§ 14 Oö. WFG 1993

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2021 bis 31.12.9999

Die Förderung kann bestehen aus:

1.

Förderungsdarlehen (§ 15);

2.

Annuitäten- oder ZinsenzuschüssenZuschüssen zu einem Darlehen (§ 16);

3.

Bauzuschüssen (§ 16a).

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 91/2021)

Stand vor dem 07.09.2021

In Kraft vom 01.01.2003 bis 07.09.2021

Die Förderung kann bestehen aus:

1.

Förderungsdarlehen (§ 15);

2.

Annuitäten- oder ZinsenzuschüssenZuschüssen zu einem Darlehen (§ 16);

3.

Bauzuschüssen (§ 16a).

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 91/2021)

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