§ 28 Oö. WFG 1993

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Über den Anspruch aus der Zusicherung (§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1) der Förderung darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann nicht gepfändet werden.

(2) Wurde ein Förderungsdarlehen im Sinne des § 9 zugesichert, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.

(3) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so darf das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden.

(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber der Liegenschaft um einen Förderungswerber im Sinne des § 7 oder des § 13 handelt. Die Zustimmung kann aber davon abhängig gemacht werden, daß das aushaftende Förderungsdarlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde oder daß sich der Erwerber verpflichtet, das aushaftende Förderungsdarlehen in einem kürzeren Zeitraum als im ursprünglichen Tilgungsplan vorgesehen ist, zurückzuzahlen. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn

1.

der Anteil am Mindestanteil (§ 13 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002) an Ehegatten oder eingetragene Partner, die österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinn des § 6 Abs. 9 bis 12 gleichgestellt sind, übertragen wird oder

2.

eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten übertragen wird; Gleiches gilt bei der Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse nach einer gerichtlichen Auflösungsentscheidung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 54/2012, 98/2017, 91/2021)

(5) Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung hat das Land die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, sofern das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Annuitäten- oder ZinsenzuschüsseZuschüsse zu einem Darlehen mehr geleistet werden. Bei Eigenheimen kann jedoch das Land die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Zuschüsse mehr geleistet werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2021)

(6) Sofern ein Belastungsverbot gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 auf der verbauten Liegenschaft zugunsten des Landes eingetragen ist, hat das Land die Einwilligung zu dessen Löschung zu erteilen, sobald die Baukosten auf Grund der Endabrechnung gemäß § 27 Abs. 1 festgestellt sind.

Stand vor dem 07.09.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 07.09.2021

(1) Über den Anspruch aus der Zusicherung (§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1) der Förderung darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann nicht gepfändet werden.

(2) Wurde ein Förderungsdarlehen im Sinne des § 9 zugesichert, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.

(3) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so darf das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden.

(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber der Liegenschaft um einen Förderungswerber im Sinne des § 7 oder des § 13 handelt. Die Zustimmung kann aber davon abhängig gemacht werden, daß das aushaftende Förderungsdarlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde oder daß sich der Erwerber verpflichtet, das aushaftende Förderungsdarlehen in einem kürzeren Zeitraum als im ursprünglichen Tilgungsplan vorgesehen ist, zurückzuzahlen. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn

1.

der Anteil am Mindestanteil (§ 13 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002) an Ehegatten oder eingetragene Partner, die österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinn des § 6 Abs. 9 bis 12 gleichgestellt sind, übertragen wird oder

2.

eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten übertragen wird; Gleiches gilt bei der Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse nach einer gerichtlichen Auflösungsentscheidung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 54/2012, 98/2017, 91/2021)

(5) Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung hat das Land die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, sofern das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Annuitäten- oder ZinsenzuschüsseZuschüsse zu einem Darlehen mehr geleistet werden. Bei Eigenheimen kann jedoch das Land die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Zuschüsse mehr geleistet werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2021)

(6) Sofern ein Belastungsverbot gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 auf der verbauten Liegenschaft zugunsten des Landes eingetragen ist, hat das Land die Einwilligung zu dessen Löschung zu erteilen, sobald die Baukosten auf Grund der Endabrechnung gemäß § 27 Abs. 1 festgestellt sind.

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