§ 23 Oö. WFG 1993

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem Hauptmieter, Wohnungseigentumsbewerber oder Eigentümer einer geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe gewährt werden, wenn der Förderungswerber

1.

durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird,

2.

die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dauernd bewohnt,

3.

sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes (§ 24 Abs. 1), auf die er einen Rechtsanspruch besitzt, beantragt hat und

4.

die Rückzahlung des Förderungsdarlehens (§ 9) oder eines bezuschussten Hypothekardarlehens (§ 10) bereits eingesetzt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2013, 91/2021)

(2) Dem Hauptmieter einer nicht geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gewährt werden, wenn das Mietverhältnis nicht mit einer nahestehenden Person abgeschlossen wurde.

(2a) Wohnbeihilfe kann abweichend vom Abs. 1 auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden, sofern der Untermietvertrag mit einer Einrichtung der WohnungslosenhilfeWohnungssicherung errichtet wird, die ihrerseits einen zugrundeliegenden Hauptmietvertrag abgeschlossen hat. Der sich daraus ergebende Wohnungsaufwand muss in gleicher Höhe an den Untermieter weiterverrechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2014, 91/2021)

(3) Dem Eigentümer einer Wohnung, die nach den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gefördert wurde, oder einer dem Eigentümer nahestehenden Person kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nur dann gewährt werden, wenn das Ansuchen um ein Kauf- oder Fertigstellungsdarlehen beim Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds bis zum 1. Juli 1996 eingereicht wurde.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(4) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn der Förderungswerber kein Einkommen (Abs. 5 iVm. § 2 Z 11) über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erzielt und auch kein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte, eingetragene Partner, Lebensgefährte oder im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind ein solches erzielt, wobei für Studierende, die unter diesen Voraussetzungen keine Wohnbeihilfe erhalten würden, die Sonderregelung gemäß § 24 Abs. 3a gilt und für Schüler, in Berufsausbildung befindliche Personen, Präsenz- und Zivildienstleistende, die unter dieser Voraussetzung keine Wohnbeihilfe erhalten würden, Sonderregelungen zur Gewährung einer Wohnbeihilfe in der Verordnung festgelegt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 59/2013, 54/2014, 91/2021)

1.

ein Eigenheim oder Reihenhaus benützt, dessen Errichtung mit einem nach dem 12. März 1993 gewährten Förderungsdarlehen oder mit einem nach dem 1. Jänner 1995 bezuschussten Hypothekardarlehen gefördert wurde,

2.

ein Eigenheim, Reihenhaus oder eine Eigentumswohnung benützt, deren Sanierung nach dem 15. Jänner 1995 gefördert wurde,

3.

ein Ansuchen um Förderung für ein Kauf- oder Fertigstellungsdarlehen beim Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds nach dem 1. Juli 1996 eingereicht hat,

4.

eine Kaufförderung (§ 22) erhalten hat,

5.

eine Förderung für die Fertigstellung von Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnräumen erhalten hat oder

6.

kein Einkommen (Abs. 5 iVm. § 2 Z 11) über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erzielt und auch kein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte, eingetragene Partner, Lebensgefährte oder im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind ein solches erzielt, wobei für Studierende, die unter diesen Voraussetzungen keine Wohnbeihilfe erhalten würden, die Sonderregelung gemäß § 24 Abs. 3a gilt und für Schüler, in Berufsausbildung befindliche Personen, Präsenz- und Zivildienstleistende, die unter dieser Voraussetzung keine Wohnbeihilfe erhalten würden, Sonderregelungen zur Gewährung einer Wohnbeihilfe in der Verordnung festgelegt werden können.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2013, 54/2014)

(5) Abweichend von § 2 Z 11 lit. da sind bei der Feststellung des Einkommens im Rahmen der Wohnbeihilfe Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten beim Bezieher im angemessenen Ausmaß als Einkommen zu rechnen und Unterhaltsleistungen für Kinder beim Leistenden im angemessenen Ausmaß beim Einkommen in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2013, 91/2021)

(6) Abs. 4 Z 6 gilt nicht für Personen, die

a) auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung kein ausreichendes Einkommen erzielen können, oder

1.

auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung kein ausreichendes Einkommen erzielen können oder

b) eine nahestehende Person mit Pflegegeld mindestens der Stufe 3 pflegen oder eine nahestehende Person pflegen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

2.

eine nahestehende Person mit Pflegegeld mindestens der Stufe 3 oder eine nachweislich demenziell erkrankte, pflegebedürftige Person mit Pflegegeld mindestens der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz pflegen oder eine nahestehende Person pflegen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder

3.

eine Geldleistung nach den §§ 18a, 21a oder 21c Bundespflegegeldgesetz beziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2014, 91/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

Stand vor dem 07.09.2021

In Kraft vom 01.08.2014 bis 07.09.2021

(1) Dem Hauptmieter, Wohnungseigentumsbewerber oder Eigentümer einer geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe gewährt werden, wenn der Förderungswerber

1.

durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird,

2.

die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dauernd bewohnt,

3.

sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes (§ 24 Abs. 1), auf die er einen Rechtsanspruch besitzt, beantragt hat und

4.

die Rückzahlung des Förderungsdarlehens (§ 9) oder eines bezuschussten Hypothekardarlehens (§ 10) bereits eingesetzt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2013, 91/2021)

(2) Dem Hauptmieter einer nicht geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gewährt werden, wenn das Mietverhältnis nicht mit einer nahestehenden Person abgeschlossen wurde.

(2a) Wohnbeihilfe kann abweichend vom Abs. 1 auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden, sofern der Untermietvertrag mit einer Einrichtung der WohnungslosenhilfeWohnungssicherung errichtet wird, die ihrerseits einen zugrundeliegenden Hauptmietvertrag abgeschlossen hat. Der sich daraus ergebende Wohnungsaufwand muss in gleicher Höhe an den Untermieter weiterverrechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2014, 91/2021)

(3) Dem Eigentümer einer Wohnung, die nach den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gefördert wurde, oder einer dem Eigentümer nahestehenden Person kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nur dann gewährt werden, wenn das Ansuchen um ein Kauf- oder Fertigstellungsdarlehen beim Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds bis zum 1. Juli 1996 eingereicht wurde.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(4) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn der Förderungswerber kein Einkommen (Abs. 5 iVm. § 2 Z 11) über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erzielt und auch kein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte, eingetragene Partner, Lebensgefährte oder im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind ein solches erzielt, wobei für Studierende, die unter diesen Voraussetzungen keine Wohnbeihilfe erhalten würden, die Sonderregelung gemäß § 24 Abs. 3a gilt und für Schüler, in Berufsausbildung befindliche Personen, Präsenz- und Zivildienstleistende, die unter dieser Voraussetzung keine Wohnbeihilfe erhalten würden, Sonderregelungen zur Gewährung einer Wohnbeihilfe in der Verordnung festgelegt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 59/2013, 54/2014, 91/2021)

1.

ein Eigenheim oder Reihenhaus benützt, dessen Errichtung mit einem nach dem 12. März 1993 gewährten Förderungsdarlehen oder mit einem nach dem 1. Jänner 1995 bezuschussten Hypothekardarlehen gefördert wurde,

2.

ein Eigenheim, Reihenhaus oder eine Eigentumswohnung benützt, deren Sanierung nach dem 15. Jänner 1995 gefördert wurde,

3.

ein Ansuchen um Förderung für ein Kauf- oder Fertigstellungsdarlehen beim Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds nach dem 1. Juli 1996 eingereicht hat,

4.

eine Kaufförderung (§ 22) erhalten hat,

5.

eine Förderung für die Fertigstellung von Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnräumen erhalten hat oder

6.

kein Einkommen (Abs. 5 iVm. § 2 Z 11) über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erzielt und auch kein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte, eingetragene Partner, Lebensgefährte oder im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind ein solches erzielt, wobei für Studierende, die unter diesen Voraussetzungen keine Wohnbeihilfe erhalten würden, die Sonderregelung gemäß § 24 Abs. 3a gilt und für Schüler, in Berufsausbildung befindliche Personen, Präsenz- und Zivildienstleistende, die unter dieser Voraussetzung keine Wohnbeihilfe erhalten würden, Sonderregelungen zur Gewährung einer Wohnbeihilfe in der Verordnung festgelegt werden können.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2013, 54/2014)

(5) Abweichend von § 2 Z 11 lit. da sind bei der Feststellung des Einkommens im Rahmen der Wohnbeihilfe Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten beim Bezieher im angemessenen Ausmaß als Einkommen zu rechnen und Unterhaltsleistungen für Kinder beim Leistenden im angemessenen Ausmaß beim Einkommen in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2013, 91/2021)

(6) Abs. 4 Z 6 gilt nicht für Personen, die

a) auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung kein ausreichendes Einkommen erzielen können, oder

1.

auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung kein ausreichendes Einkommen erzielen können oder

b) eine nahestehende Person mit Pflegegeld mindestens der Stufe 3 pflegen oder eine nahestehende Person pflegen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

2.

eine nahestehende Person mit Pflegegeld mindestens der Stufe 3 oder eine nachweislich demenziell erkrankte, pflegebedürftige Person mit Pflegegeld mindestens der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz pflegen oder eine nahestehende Person pflegen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder

3.

eine Geldleistung nach den §§ 18a, 21a oder 21c Bundespflegegeldgesetz beziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2014, 91/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

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