§ 22 Oö. WFG 1993

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Für den Kauf von im Zeitpunkt des Erwerbs nicht im Sinn des § 2 Z 6 oder den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geförderten Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnhäusern können an im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse (§ 10) gewährt werden, wenn das Kaufobjekt ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses des Käufers verwendet wird.

(1a) Werden Förderungen nach Abs. 1 gewährt, gelten die in der Verordnung gemäß § 33 Abs. 1 Z 11 festgesetzten Einkommensgrenzen nicht bei einem Eigentumserwerb durch einen Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 54/2014LGBl.Nr. 91/2021)

(2) Eine Förderung nach Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, eingetragenen Partnern, früheren eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjekts oder im Rahmen der Abwicklung von Erbangelegenheiten handelt. (Anm. LGBl.Nr. 54/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

Stand vor dem 07.09.2021

In Kraft vom 01.08.2014 bis 07.09.2021
(1) Für den Kauf von im Zeitpunkt des Erwerbs nicht im Sinn des § 2 Z 6 oder den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geförderten Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnhäusern können an im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse (§ 10) gewährt werden, wenn das Kaufobjekt ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses des Käufers verwendet wird.

(1a) Werden Förderungen nach Abs. 1 gewährt, gelten die in der Verordnung gemäß § 33 Abs. 1 Z 11 festgesetzten Einkommensgrenzen nicht bei einem Eigentumserwerb durch einen Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 54/2014LGBl.Nr. 91/2021)

(2) Eine Förderung nach Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, eingetragenen Partnern, früheren eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjekts oder im Rahmen der Abwicklung von Erbangelegenheiten handelt. (Anm. LGBl.Nr. 54/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

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