§ 33 Oö. WFG 1993

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Landesregierung hat insbesondere zu folgenden Bestimmungen das Nähere durch Verordnung zu regeln:

1.

Erfordernisse der normalen Ausstattung (§ 2 Z 7) und die Begrenzung der Gesamtbaukosten (§ 2 Z 9);

2.

Höhe und Art des Einsatzes von Eigenmitteln des Förderungswerbers (§ 6 Abs. 4);

3.

Höhe, Art, Gegenstand und Bedingungen der Förderungsdarlehen (§ 9 und § 15) sowie der Zuschüsse zu einem Darlehen (§ 10 und § 16);

4.

die Art der Vergabe von Leistungen und der Ausschreibung, die Form und Behandlung der Anbote sowie die für die Erteilung des Zuschlages maßgebenden Gesichtspunkte (§ 6 Abs. 5);

5.

Höhe, Gegenstand und Bedingungen des Bauzuschusses (§ 10a) des Finanzierungsbeitrags (§ 11);

6.

Festlegung des Zeitraums, vor welchem die Errichtung als Voraussetzung für eine Förderung der Sanierung erfolgt sein musste und Festlegung der Höhe des Selbstbehalts (§ 17);

7.

Ermittlung des anrechenbaren und des zumutbaren Wohnungsaufwandes, Festlegung der Anspruchsberechtigten sowie die Höhe und Änderung der Wohnbeihilfe und die Festlegung der Höhe der Unterhalts- bzw. Waisenrentenanrechnung(§§ 23, 24 und 25);

8.

Änderung des Tilgungsplanes bei einer Zustimmung zu einem Eigentümerwechsel (§ 28 Abs. 4);

9.

Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung eines Förderungsdarlehens (§ 31);

10.

Höhe, Gegenstand und Bedingungen des Bauzuschusses (§ 16a);

11.

Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (§ 2 Z 13 lit. d);

12.

vorzeitige Abgeltung von Zinsenzuschüssen (§ 31a);

13.

die Art, den Anwendungsbereich, den Verwendungszweck und das Ausmaß des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger und der Fern- und Nahwärme gemäß § 6 Abs. 3 Z 3;

14.

Nachweismöglichkeiten von Deutschkenntnissen (§ 6 Abs. 9 Z 3).

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997, 94/2001, 86/2002, 9/2009, 59/2013, 71/2015, 98/2017, 110/2019, 91/2021)

(1a) Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung Bedingungen für Hypothekardarlehen, die zur nicht geförderten Ausfinanzierung geförderter Bauvorhaben betreffend Wohnheime, Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen und Reihenhäuser im Mietkauf herangezogen werden, wie insbesondere Zinssatzobergrenzen, allfällige Kündigungsmodalitäten, allfällige Modalitäten für die Ausgestaltung und Vergabe, zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 82/2009)

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a ist gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, dem Oberösterreichischen Gemeindebund, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg sowie dem Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 82/2009)

In Kraft seit 08.09.2021 bis 31.12.9999
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