Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 08.08.2021

Gesetze 1-2 von 2

23 Paragrafen zu Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) aktualisiert


§ 60e Oö. LVBG

(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Vertragsbediensteten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er nicht selbst für die Festsetzung de... mehr lesen...


§ 73 Oö. LVBG

(1) Auf Vertragsbedienstete sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über1.den Stellenplan (Dienstpostenplan),2.die Dienstausbildung und Fortbildung sowie die Dienstprüfung und3.die Funktionstitelsinngemäß anzuwenden. Soweit die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Oö. LBG auf Vertragsbedie... mehr lesen...


§ 53 Oö. LVBG

(1) Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Das Schriftlichkeitsgebot wird durch Ausfertigung einer mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Kündigung erf... mehr lesen...


§ 55a Oö. LVBG

(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1.Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers im Sinn des § 6 Abs. 1 und 4 BMSVG ist der Monatsbez... mehr lesen...


§ 42 Oö. LVBG

(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat ... mehr lesen...


§ 45 Oö. LVBG

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erhol... mehr lesen...


§ 47a Oö. LVBG

(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 50 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft le... mehr lesen...


§ 47b Oö. LVBG

(1) Einer Vertragsbediensteten bzw. einem Vertragsbediensteten ist auf ihr bzw. sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreist... mehr lesen...


§ 50 Oö. LVBG

(1) Vertragsbedienstete haben - unbeschadet des § 47 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:1.wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen ... mehr lesen...


§ 51 Oö. LVBG

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet1.durch Tod oder2.durch einvernehmliche Auflösung oder3.durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, soweit nicht anderes vereinbart wurde, oder4.durch vorzeitige Auflösung od... mehr lesen...


§ 23 Oö. LVBG

(1) Der Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter... mehr lesen...


§ 24 Oö. LVBG

(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn1.der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht e... mehr lesen...


§ 25a Oö. LVBG

(1) Teilzeitbeschäftigung kann sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.(2) Teilzeitbeschäftigung kann unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mehrfach befristet werden.(3) Teilzeitbeschäftigung ist zur Pflege oder Betre... mehr lesen...


§ 25c Oö. LVBG

(1) Vertragsbediensteten, die zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden sind oder in ein unbefristetes Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurden und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Ansuchen und nach Maßgabe der f... mehr lesen...


§ 28 Oö. LVBG

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)(1a) Auf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Tr... mehr lesen...


§ 32 Oö. LVBG

(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.(2) Erleidet eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. se... mehr lesen...


§ 2 Oö. LVBG

(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Absätze 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als Vertragsbedienstete bezeichnet.(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den ... mehr lesen...


§ 4 Oö. LVBG

(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch Ausfertigung eines mit einer Amtssignatur verseh... mehr lesen...


§ 9 Oö. LVBG

(1) Wird der bzw. dem Vertragsbediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. de... mehr lesen...


§ 11 Oö. LVBG

(1) Vertragsbedienstete, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundel... mehr lesen...


§ 15 Oö. LVBG

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)(1a) Dem Vertragsbediensteten gebühren Bezüge, die aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Ver... mehr lesen...


§ 22 Oö. LVBG

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist und für Vertragslehrkräfte. Die Bestimmungen über die Präklusionswirkung gemäß § 8 Abs. 7a und § 71 Abs. 2 Oö. GG 2001 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016, 76/2021)(1a) Die Vorrücku... mehr lesen...


§ 9a Oö. LVBG

(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der bzw. dem Vertragsbediensteten verboten, im... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.21

13 Paragrafen zu Oö. Hundehaltegesetz 2002 (Oö. HHG 2002) aktualisiert


§ 15 Oö. HHG 2002

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;1a.einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erbringt;1b.einen Nachweis gemäß § 7 Abs. 2 nicht erbringt;1c.seinen Verpflichtungen als Hundehalt... mehr lesen...


§ 14 Oö. HHG 2002

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch1.Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und2.Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;3.Maßnahmen z... mehr lesen...


§ 12 Oö. HHG 2002

(1) Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befr... mehr lesen...


§ 9 Oö. HHG 2002

(1) Die Gemeinde hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen, wenn1.der Hundehalter oder die Hundehalterin trotz rechtskräftiger Bestrafung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1a den Nachweis nicht erbringt, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § ... mehr lesen...


§ 8 Oö. HHG 2002

(1) Die Gemeinde hat die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen, wenn durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über das örtlich zu... mehr lesen...


§ 7 Oö. HHG 2002

(1) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)(2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat die Gemeinde in dem Bescheid, mit dem die A... mehr lesen...


§ 6 Oö. HHG 2002

(1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.(1a) Auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gil... mehr lesen...


§ 5 Oö. HHG 2002

(1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie – unabhängig vom Besitz der nötigen Sachkunde – nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästi... mehr lesen...


§ 4 Oö. HHG 2002

(1) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 ist die Sachkunde für das Halten eines Hundes als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass ... mehr lesen...


§ 3 Oö. HHG 2002

(1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1 oder 2) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen ... mehr lesen...


§ 2a Oö. HHG 2002

(1) Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt d... mehr lesen...


§ 2 Oö. HHG 2002

(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:1.Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;2.Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;3.Nam... mehr lesen...


§ 1 Oö. HHG 2002

(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. (Anm. LGBl.Nr. 11/2013)(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.auffälliger Hund: ein Hund, b... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.08.21
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