Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 25.07.2021

Gesetze 1-1 von 1

12 Paragrafen zu Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015 (BauTG 2015) aktualisiert


§ 57 BauTG 2015

(1) Die §§ 39 Abs 1a und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Bauten für Handelsgroßbetriebe, um deren baubehördliche Bewilligung vor dem 1. Jänner 2018 angesucht worden ist, ist § 39 Abs 1a nicht anzuwenden.(2) Die §§ 2, 6 Abs 3, 33 Abs 4 u... mehr lesen...


§ 55 BauTG 2015

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ... mehr lesen...


§ 52 BauTG 2015

(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass1.Informationen über Netto(einsparungs)vorteile in kW/a und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus sich erneuernden Energiequellen Interessierten bereit stehen;2.interessierte Eigentümer oder... mehr lesen...


§ 49 BauTG 2015

(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 38 Abs 1 bis 3 kann die Baubehörde über Antrag durch Bescheid Ausnahmen bewilligen, soweit nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles kein oder ein geringerer Bedarf nach Stellplätzen besteht. Die Umstände dafür sind vom Bau... mehr lesen...


§ 46 BauTG 2015

(1) Die Baubehörde hat Ausnahmen von bautechnischen Anforderungen im Einzelfall zu bewilligen, wenn und soweit1.dies vom Standpunkt des Denkmalschutzes, der Altstadterhaltung oder des Ortsbildschutzes zur Erhaltung einer baulichen Anlage erforderlich ist;2.es zur Wahrung eines charakteristischen ... mehr lesen...


§ 38 BauTG 2015

(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind geeignete Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert... mehr lesen...


§ 37 BauTG 2015

(1) Nicht-Wohnbauten oder gemischt genutzte Bauten (mit Wohn- und Nicht-Wohnfunktion) mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als 290 kW Nennleistung sind, sofern technisch und wirt... mehr lesen...


§ 33 BauTG 2015

(1) Bauliche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert (beheizt, gekühlt, befeuchtet und/oder belüftet) werden, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Dabei ist von einer bestimmungsge... mehr lesen...


§ 6 BauTG 2015

(1) Die Landesregierung hat die bautechnischen Anforderungen der folgenden Unterabschnitte 1 bis 6 durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck kann sie die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) zur Harmonisierung im Bauwesen herausgegebenen technischen Richtlinien oder sonstige... mehr lesen...


§ 2 BauTG 2015

Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten als:1.Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (zB Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum).2.Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder ... mehr lesen...


Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015 (BauTG 2015) Fundstelle

LGBl Nr 82/2017 (Blg LT 15. GP: RV 307, AB 351, jeweils 5. Sess)LGBl Nr 96/2017 (Blg LT 15. GP: RV 36, AB 59, jeweils 6. Sess)LGBl Nr 19/2018 (DFB)LGBl Nr 62/2021 (Blg LT 16. GP: RV 487, AB 534, jeweils 4. Sess)Inhaltsverzeichnis1. AbschnittAllgemeines                  § 1      Geltungsbereic... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.07.21
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