(1) § 2 Abs 2, § 3 Abs 5 bis 5b und 8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6, § 12, § 13 Abs 2 und § 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs 6 ist nur auf Bestellungsentscheidungen anzuwenden, die ab diesem Da... mehr lesen...
(1) Die §§ 2, 6 Abs. 3, 13a, 21 Abs. 3, 22 Abs. 3, 38 Abs. 3, 47a, 48 Abs. 5 und 54 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(2) Die §§ 48 Abs. 5 und 8 und 50 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses ... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:1.ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr 450/1994; BGBl I Nr 100/2018;2.Ärztegesetz 1998 – Ärz... mehr lesen...
Die Landesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:1.jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, durch welche Zeugnisse dieser Nachweis erbracht werden kann;2.die Handhabung von Lasten sowie die diesbezüglichen Grenzwerte, s... mehr lesen...
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1.Die Beschäftigung von Kindern ist nicht zulässig, die §§ 5a bis 9 finden keine Anwendung. § 4 Abs 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung von Kindern aussch... mehr lesen...
(1) Als manuelle Handhabung im Sinn dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für ... mehr lesen...