Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 10.06.2021

Gesetze 1-1 von 1

9 Paragrafen zu Grundausbildungsverordnung Gemeinden (GAusbV-Gem) aktualisiert


§ 15 GAusbV-Gem

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.(2) Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.(3) § 3 Abs. 2, § ... mehr lesen...


§ 11 GAusbV-Gem

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Gegenstände der Teilprüfungen sowie gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung zu bezeichnen. Wurde eine... mehr lesen...


§ 10 GAusbV-Gem

(1) Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, a und b haben eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung umfasst ein Modul (Hauptthema) aus den Modulen 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11 sowie ein weiteres M... mehr lesen...


§ 8 GAusbV-Gem

(1) Die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 aufgezählten Module haben mit Ausnahme der Module 5, 9 und 12 sowie - für die Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d - der Module 13 und 14 mit einer mündlichen Teilprüfung vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzuschließen. Die mündliche Teilprüfung ... mehr lesen...


§ 7 GAusbV-Gem

(1) Die Dienstprüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:1.mündliche Teilprüfungen vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer über die Gegenstände der in der Anlage zu § 4 Abs. 1 aufgezählten Module mit Ausnahme der Gegenstände der Module 5, 9 und 12 für die Entlohnungsgruppen gv1, gv2... mehr lesen...


§ 6 GAusbV-Gem

(1) Der Ausbildungslehrgang ist von der Akademie Burgenland GmbH im Einvernehmen mit den Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu veranstalten.(2) Pro Kalenderjahr sind je nach Bedarf bis zu zwei Ausbildungslehrgänge zu veranstalten, von denen ein Lehrgang im März und... mehr lesen...


§ 5 GAusbV-Gem

(1) Die Gemeindebediensteten sind auf ihren Antrag von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu einem Ausbildungslehrgang beim Amt der Burgenländischen Landesregierung anzumelden, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe der oder des Gemeinde... mehr lesen...


§ 4 GAusbV-Gem

(1) Für den Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage angeführten Gegenstände vorzusehen, die in getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen von den Gemeindebediensteten der jeweiligen Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind.(2) Im Rahmen der Grundausbildung für die Entlo... mehr lesen...


§ 3 GAusbV-Gem

(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang (Präsenzunterricht und/oder E-Learning).(2) Die praktische Verwendung hat beim Gemeindeamt oder - in Städten mit eigenem Statut - beim Magistrat, bei e... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.06.21
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