Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 02.06.2021

Gesetze 1-2 von 2

2 Paragrafen zu Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG (K-CPG) aktualisiert


§ 1 K-CPG

(1) Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.(2) Campingplätze sind zum Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und dergl... mehr lesen...


Anl. 1 K-CPG

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des Art. I Z 3 sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksve... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.06.21

5 Paragrafen zu Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG (K-AG) aktualisiert


Anl. 1 K-AG

(1)      Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)      Rechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Benützung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt. Die Behörde ha... mehr lesen...


§ 17 K-AG

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)      Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eine der nachstehend angeführten Verordnungen ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:a)Aufzüge-Siche... mehr lesen...


§ 15b K-AG

Bei Umbauten und Modernisierungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Ein... mehr lesen...


§ 15 K-AG

(1)      Die Landesregierung hat jene natürlichen Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer besonderen Befähigung ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Aufzugsprüfer sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.(2)      Personen, die zum... mehr lesen...


§ 5 K-AG

(1)      Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes und der Energieeffizienz ent... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.06.21
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