Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 21.05.2021

Gesetze 1-2 von 2

9 Paragrafen zu Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG) aktualisiert


§ 38 StGSG

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 29 Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.(2) In der Fassung der 2. StGSG-Novelle, LGBl. Nr. 41/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 2 Z 3, § 15 Abs. 2 1. Satz, § 15 Abs. 3 und 5... mehr lesen...


§ 29 StGSG

(1) Das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten ist vom Betreiber/von der Betreiberin der Behörde zu melden.(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:1.den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum des Betreibers/der Betreib... mehr lesen...


§ 28 StGSG

(1) Zum Betrieb einer Spielstube ist eine Bewilligung erforderlich.(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:1.Name und Anschrift des Inhabers des Standorts;2.Anschrift des Standorts;3.die Betriebszeiten;4.die Anzahl der aufzustellenden Unterhaltungsspielapparate.(3) Spiels... mehr lesen...


§ 27 StGSG

(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden1.in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, ausgenommen Automatensalons;2.in Spielstuben;3.auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen.(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von G... mehr lesen...


§ 26 StGSG

Verboten sind1.Geldspielapparate;2.Unterhaltungsspielapparate, die Spielprogramme verwenden,a)in deren Spielverlauf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren realitätsnah dargestellt wird oderb)deren Spielinhalt oder Spielweise nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde ode... mehr lesen...


§ 25 StGSG

(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:1.der Name des Herstellers/der Herstellerin,2.die Modellbezeichnung,3.die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer,4.Name und Ansch... mehr lesen...


§ 2 StGSG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:1.Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 33 Abs. 3); ... mehr lesen...


§ 1 StGSG

(1) Dieses Gesetz regelt:1.Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, nach Maßgabe des § 5 Glücksspielgesetz (GSpG);2.die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten;3.das Verbot von Geldspielapparaten u... mehr lesen...


Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG) Fundstelle

LGBl. Nr. 79/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1755/1 AB EZ 1755/2)LGBl. Nr. 41/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2147/1 AB EZ 2147/4) [CELEX-Nr.: 32015L0849]LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]LGBl. Nr. 62/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3397/1 AB EZ 3397/3) [CELEX-Nr.: 3201... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.05.21

24 Paragrafen zu Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 (Stmk. TG 1992) aktualisiert


§ 43 Stmk. TG 1992

(1) Die Neufassung des § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1994 ist mit 1. September 1992 in Kraft getreten.(2) Die Neufassung der §§ 1 Z 5, 2 Abs. 4, 3 Abs. 6, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 lit. c, 8 Abs. 1, der Überschrift des § 10, der §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 5, 6 und 8, 15 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1, 26, ... mehr lesen...


§ 41 Stmk. TG 1992

Die nach diesem Gesetz den (Tourismus-)Gemeinden zukommenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener gemäß § 13a Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021 mehr lesen...


§ 39k Stmk. TG 1992

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassu... mehr lesen...


§ 38 Stmk. TG 1992

(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-, Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtu... mehr lesen...


§ 37 Stmk. TG 1992

(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 31. Oktober zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.(2) Als Entschädigung f... mehr lesen...


§ 34 Stmk. TG 1992

(1) Die Höhe des Interessentenbeitrages ergibt sich unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe, Umsatzstufe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten (§ 28 Abs. 1) besteht, aus... mehr lesen...


§ 33 Stmk. TG 1992

(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der... mehr lesen...


§ 32 Stmk. TG 1992

(1) (Anm.: entfallen) (2) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse AG ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der Summe der Erträge aus Provisionen und Gebühren im Sinne der Anlage 2 zu § 43 Bankwesenge... mehr lesen...


§ 31 Stmk. TG 1992

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit in § 33 nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowie der Umsätze aus Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994.(2) Ausgenommen sind die Umsätzea)gemäß § 6 US... mehr lesen...


§ 27 Stmk. TG 1992

(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.(2) Werden mehrere beitragsbegründende Tätigkeiten ausgeübt, so hat der Tourismusinteressent wahlweise entweder für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Bei... mehr lesen...


§ 25 Stmk. TG 1992

(1) Jeder Tourismusverband hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied der Tourismuskommission sein.(2) Der Geschäftsführerin/Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Geschäftsstelle(n). Sie/Er ist de... mehr lesen...


§ 23 Stmk. TG 1992

Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten; jeder Tourismusverband hat zumindest eine Geschäftsstelle an seinem Sitz zu errichten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021 mehr lesen...


§ 21 Stmk. TG 1992

(1) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung eine Geschäftsordnung der Tourismusverbände.(2) In dieser Geschäftsordnung ist insbesondere zu bestimmen, daß1.die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge, die Genehmigung der darin vorgesehenen Ausgaben, die... mehr lesen...


§ 20 Stmk. TG 1992

(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Ersatzrechnungsprüfer/innen. Nicht zur Rechnungsprüferin/zum Rechnungsprüfer können Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Für die Wahl gilt § 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Funktionsperiode der Rechnung... mehr lesen...


§ 17 Stmk. TG 1992

(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.(2) Die Tourismuskommission ist mindestens vier Mal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ei... mehr lesen...


§ 16 Stmk. TG 1992

(1) Ein Mitglied der Tourismuskommission scheidet durch den Tod, durch Verzicht auf seine Zugehörigkeit zur Tourismuskommission oder durch Abberufung durch die entsendende Tourismusgemeinde aus. Der Verzicht und die Abberufung sind schriftlich zu erklären oder mitzuteilen und wird eine Woche nach... mehr lesen...


§ 13a Stmk. TG 1992

(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission sind alle Tourismusinteressenten des Tourismusverbandes.(2) Zum Mitglied der Tourismuskommission können alle Tourismusinteressenten und alle freiwilligen Mitglieder des Tourismusverbandes gewählt werden.(3) Nach Anforderung eines ... mehr lesen...


§ 13 Stmk. TG 1992

(1) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission.(1a) Die Tourismuskommission setzt sich zusammen bei Tourismusverbänden1.mit bis zu 50 Wahlberechtigten aus einem Mitglied je Wahlvorschlagsgruppe,2.mit 51 b... mehr lesen...


§ 12 Stmk. TG 1992

Der Vollversammlung sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:1.Die Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission gemäß § 13 Abs. 2,2.die Beschlußfassung über die Anhebung bzw. Senkung des Interessentenbeitrages gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 4,3.die Beschlussfassung übe... mehr lesen...


§ 9 Stmk. TG 1992

(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß § 8. Gesetzliche Mitglieder (§ 8 Abs. 1) und freiwillige Mitglieder (§ 8 Abs. 2) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (§ 8 Abs. 3) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.(2) ... mehr lesen...


§ 8 Stmk. TG 1992

(1) Die Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde bzw. im Falle des § 4 Abs. 3 die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine gesetzlichen Mitglieder. Diese sind von der Gemeinde zu erheben. Keine gesetzlichen Mitglieder sind Unternehmer, deren Umsätze zur Gänze gemäß § 31 Abs. 1 von d... mehr lesen...


§ 6 Stmk. TG 1992

(1) Das Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere Maßnahmen zur nationalen und internationalen Stärkung des Tourismusstandorts Steie... mehr lesen...


§ 4 Stmk. TG 1992

(1) Durch die Einstufung einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 in eine der Ortsklassen A, B, C sowie Statutarstadt wird ein Tourismusverband gebildet.(2) Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ”Tour... mehr lesen...


§ 3 Stmk. TG 1992

(1) Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse ”Statutarstadt”.(2) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der dre... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.05.21
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