Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 19.04.2021

Gesetze 1-3 von 3

3 Paragrafen zu Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unvg) aktualisiert


§ 14 Unvg

(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021 treten in Kraft:1.§ 6 Abs. 5 mit 1. Juli 2021;2.§ 7 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. mehr lesen...


§ 6 Unvg

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss), der, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst.(2) Die ... mehr lesen...


§ 7 Unvg

(1) Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.(2) Lautet der Beschluß dahin, daß eine in § 6 Abs. 2 Z 1 erwähnte Tätigkeit mit der Ausübung des Man... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.04.21

3 Paragrafen zu Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) aktualisiert


§ 14 Unv-Transparenz-G

(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021 treten in Kraft:1.§ 6 Abs. 5 mit 1. Juli 2021;2.§ 7 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. mehr lesen...


§ 7 Unv-Transparenz-G

(1) Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.(2) Lautet der Beschluß dahin, daß eine in § 6 Abs. 2 Z 1 erwähnte Tätigkeit mit der Ausübung des Man... mehr lesen...


§ 6 Unv-Transparenz-G

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss), der, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst.(2) Die ... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.04.21

8 Paragrafen zu NÖ Prostitutionsgesetz (NÖ PG) aktualisiert


§ 8 NÖ PG

Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt. mehr lesen...


§ 7 NÖ PG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Verwaltungsstrafbehörden einzuschreiten durcha)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;b)Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. mehr lesen...


§ 6 NÖ PG

Wer1.die Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 anbahnt oder ausübt,2.zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 beiträgt,3.der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wobei als Tatort der Sitz d... mehr lesen...


§ 5 NÖ PG

(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung-die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution,-die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästig... mehr lesen...


§ 4 NÖ PG

Verfügungsberechtigte über Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Wohnortes und der Staatsbürgerschaft der... mehr lesen...


§ 3 NÖ PG

(1) Personen-die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,-bei denen dagegen pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen,dürfen die Prostitution weder anbahnen noch ausüben.(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden1.in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder du... mehr lesen...


§ 2 NÖ PG

Prostitution: Gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.Anbahnung der Prostitution: Ein Verhalten in der Öffentlichkeit, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.Gewerbsmäßigkeit: Die Anbahnung und/oder A... mehr lesen...


NÖ Prostitutionsgesetz (NÖ PG) Fundstelle

LGBl. 4005-1LGBl. 4005-2LGBl. 4005-3LGBl. Nr. 27/2021 mehr lesen...


Aktualisiert am 19.04.21
Gesetze 1-3 von 3