A.Kennzeichentafelarten und -formateA.1.Maße und SchriftfelderA.1.1.EU-EmblemA.2.Inhalte der FelderA.2.1.HerstellerzeichenA.2.2.WappenplakettenA.2.3.AblaufvignetteA.3.Form und Größe der SchriftzeichenB.Materialien und PrüfeigenschaftenB.1.Beschaffenheit der KennzeichentafelnB.2.Grundfolie für Ken... mehr lesen...
Diese muss auf der ersten Seite folgenden Titel tragen:„Typenbeschreibung Nr. vom [Datum]ZUR ÖSTERR. TYPENGENEHMIGUNG“Die Nummer der Typenbeschreibung ist so zu gestalten, dass eine eindeutige Identifikation der Typenbeschreibung möglich ist. Als Datum der Typenbeschreibung gilt das Datum der let... mehr lesen...
Diese muss auf der ersten Seite folgenden Titel tragen:„Typenbeschreibung Nr. vom [Datum]ZUR ÖSTERR. TYPENGENEHMIGUNG“Die Nummer der Typenbeschreibung ist so zu gestalten, dass eine eindeutige Identifikation der Typenbeschreibung möglich ist. Als Datum der Typenbeschreibung gilt das Datum der let... mehr lesen...
Diese muss auf der ersten Seite folgenden Titel tragen:„Typenbeschreibung Nr. vom [Datum]ZUR ÖSTERR. TYPENGENEHMIGUNG“Die Nummer der Typenbeschreibung ist so zu gestalten, dass eine eindeutige Identifikation der Typenbeschreibung möglich ist. Als Datum der Typenbeschreibung gilt das Datum der let... mehr lesen...
ZeileFeld ZSM1M2/M3N1/N2/N3O1-O4L1e-L7eT, C nach2003/37/EGR nach2003/37/EGS nach2003/37/EGT nach2001/3/EGlof nach2000/25/EGSinngemäße Bezeichnung in der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung; es ist an Stelle der Bezeichnungen in dieser Tabelle im Zweifelsfall der deutsche Text der auf die F... mehr lesen...
1. Für die Anwendung der Anlagen zur Regelung Nr. 13 gelten, wenn ihre Bauartgeschwindigkeit 25 km/h übersteigt oder, bei Anhängern, wenn mit ihnen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, als Fahrzeuge der KlasseL 1einspurige Motorfahrräder,L 2mehrspurige Motorfahrräder,L 3Mot... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 lit. c hinsichtlich der Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrb... mehr lesen...
(1) § 1b Abs. 2 und § 54a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.(2) § 1d Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gilt nicht für Fahrzeuge, die b... mehr lesen...
(1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage ve... mehr lesen...
(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:1.im Hinblick auf das Fahrzeuga)mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von m... mehr lesen...
(1) Bei Zugmaschinen und mit diesen verbundenen Geräten müssen gefährlich bewegliche Teile, wie Zapfwellen, Gelenkwellen, Riemen- oder Kettentriebe und dergleichen, die im Arbeits- oder Aufenthaltsbereich des Lenkers oder anderer Personen liegen, in ihrer ganzen Ausdehnung so verkleidet oder verd... mehr lesen...
(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:1.EU-Mitgliedstaaten,2.Andorra,3.Island,4.Kroatien,5.Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Ver... mehr lesen...
(1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt1.das Austauschena)von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35 Abs. 4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung minde... mehr lesen...
(1) Im Sinne des § 34 Abs. 6 KFG 1967 wird abweichend von § 4 Abs. 7a KFG 1967 für Omnibusse mit Omnibusanhängern, die im Linienverkehr eingesetzt werden auf bestimmten Strecken als größte Länge 24 m festgelegt, sofern sich die dafür geeignete Strecke (Straßeneignung im Sinne des § 13 KflG) aus d... mehr lesen...
(1) Der Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist vom Hersteller an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu richten. Dem Antrag ist eine Bestätigung anzuschließen, dass in keinem anderen Land ein Antrag auf Erteilung einer EG-Betrieb... mehr lesen...
(1) Das System zur Eingabe und Übermittlung der Genehmigungsdaten oder Typendaten in die Genehmigungsdatenbank muss bei den entsprechend ermächtigten Herstellern, bzw. deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten, zumindest folgenden Anforderungen genügen:1.das EDV-System muss bezüglich Date... mehr lesen...
(1) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:1.Name, Wohnsitz/Hauptwohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges und des Fahrgestelle... mehr lesen...
Für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann gebühren diesen eine Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung in der Höhe eines B... mehr lesen...
(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen muss enthalten:1.Name, ordentlichen Wohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges oder Fahrgestelles, bei ausländischen Erzeugern auch des Bevollmächtigten in Österreich; bei Fahrzeugen, die in mehreren Stufen gefertigt... mehr lesen...
(1) Als lärmarmes Kraftfahrzeug gilt ein Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, bei dem1.der A-bewertete Schallpegel des Fahrgeräusches und des Motorbremsgeräusches, gemessen nach der Anlage 1g, nicht über... mehr lesen...
(1) Kraftfahrzeuge, beziehungsweise ihre Motoren, müssen hinsichtlich der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2 sowie ihres Kraftstoffverbrauchs und ihrem Verbrauch von elektrischer Energie den jeweils anzuwendenden Rechtsakten der EU1.Verordnung (EG) Nr. 71... mehr lesen...