Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 07.02.2021

Gesetze 1-1 von 1

30 Paragrafen zu Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler (TKJHG) aktualisiert


§ 50 TKJHG

(1) Die nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 erteilten Bewilligungen zur Übernahme in fremde Pflege sowie zur Errichtung und zum Betrieb sozialpädagogischer Einrichtungen sowie Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwo... mehr lesen...


§ 48 TKJHG

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)die Verschwiegenheitspflicht nach § 13 verletzt,b)unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, Pflegeplätze vermittelt,c)ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die nach § 31 Abs. 1 erforderliche Bewilligung aufnimmt,d)unbefugt, sei es entgeltlich oder... mehr lesen...


§ 46 TKJHG

(1) Die nach § 45 Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991) durchzuführen und personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, soweit dies zur Wahr... mehr lesen...


§ 45 TKJHG

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Date... mehr lesen...


§ 42 TKJHG

(1) Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn Eltern bzw. mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen nicht in der Lage sind, die zum Wohl von Minderjährigen erforderliche Erziehung zu gewährleisten und die Unterstützung der Erziehung nach § 41 nicht ausreicht. Die volle E... mehr lesen...


§ 41 TKJHG

(1) Die Unterstützung der Erziehung umfasst alle Hilfen, die Minderjährigen, jungen Erwachsenen, Eltern oder mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen im Einzelfall gewährt werden können, um die Voraussetzungen für die Erziehung der Minderjährigen in der eigenen Fam... mehr lesen...


§ 37 TKJHG

(1) Ergibt sich insbesondere aufgrund vona)Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohles nach § 37 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013,b)Mitteilungen aufgrund berufsrechtlicher Verpflichtungen,c)Meldungen betroffener Minderjähriger selbst,d)konk... mehr lesen...


§ 35 TKJHG

(1) Die Mitwirkung an der Adoption umfasst die Beratung, Ausbildung und Eignungsbeurteilung einschließlich der Adoptivplatzerhebung von Adoptivwerberinnen, die Adoptionsvermittlung und die Zusammenarbeit mit den für Adoptionsverfahren zuständigen Gerichten und Behörden im Ausland.(2) Die Mitwirku... mehr lesen...


§ 34 TKJHG

(1) Für die Pflege und Erziehung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch nahe Angehörige oder durch Personen, die nach § 204 ABGB mit der Obsorge betraut wurden, kann auf schriftlichen Antrag eine Vergütung bis zur Höhe des Pflegeelterngeldes gewährt werden. Im Fall eines Sonderbedarfes k... mehr lesen...


§ 33 TKJHG

(1) Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, haben zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegeelterngeld. Bei der erst... mehr lesen...


§ 31 TKJHG

(1) Die Begründung eines privaten Pflegeverhältnisses bedarf bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Pflegekindes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, wenn das Gericht den Pflegepersonen die Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung übertragen hat.(2) Die Bewi... mehr lesen...


§ 30 TKJHG

(1) Die Vermittlung besteht in der Auswahl von für die Pflege und Erziehung eines Pflegekindes geeigneten Pflegepersonen bzw. einer einzelnen Pflegeperson.(2) Die Vermittlung eines Pflegeplatzes hat dem Wohl des Pflegekindes zu dienen. Sie ist nur vorzunehmen, wenn die begründete Aussicht besteht... mehr lesen...


§ 27 TKJHG

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses die allgemeine Eignung der Pflegewerberinnen zu prüfen. Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob die Pflegewerberinnen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können, wobei insbesondere die ge... mehr lesen...


§ 24 TKJHG

(1) Sozialpädagogische Pflegeverhältnisse und Bereitschaftspflegeverhältnisse werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Träger von Einrichtungen zur Betreuung von Minderjährigen begründet.(2) Vor der erstmaligen Begründung eines Pflegeverhältnisses nach Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbeh... mehr lesen...


§ 22 TKJHG

(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist, soweit in den §§ 22a und 22b nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenna)ein nach allgemein anerkannten w... mehr lesen...


§ 20 TKJHG

(1) Soziale Dienste umfassen Beratung und ambulante Dienste sowie Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten.(2) Beratung und ambulante Dienste umfassen insbesondere:a)die Beratung von werdenden Eltern und Erziehungsberechtigten von Minderjährigen, sowie die Vermittlung von Schwangeren... mehr lesen...


§ 17 TKJHG

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger sowie beauftragte Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Facheinrichtungen und fachlich qualifizierte Personen (§ 4 Abs. 3) haben die von ihnen erbrachten Leistungen ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich oder in anderer technisch möglichen Weise zu dokume... mehr lesen...


§ 15 TKJHG

(1) Die Kosten von Erziehungshilfen für Minderjährige und junge Erwachsene sowie für private Pflegeverhältnisse nach § 31 hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Land Tirol zu tragen.(2) Die für Minderjährige und junge Erwachsene nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen ha... mehr lesen...


§ 14 TKJHG

(1) Amtshilfeersuchen ist ehest möglich zu entsprechen, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 13 entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind unverzüglich bekannt zu geben.(2) Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen h... mehr lesen...


§ 13 TKJHG

(1) Die beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die für ihn tätigen Personen sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die wer... mehr lesen...


§ 12 TKJHG

(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenna... mehr lesen...


§ 11 TKJHG

(1) Die Landesregierung hat nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirats eine Person, die über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilf... mehr lesen...


§ 10 TKJHG

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat einzurichten.(2) Dem Kinder- und Jugendhilfebeirat gehören an:a)das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Kinder- u... mehr lesen...


§ 9 TKJHG

(1) Das Land Tirol hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesellschaft zu stärken.(2) Ziele der Öffentlichkeitsarbeit sind insbesonderea)die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, wie verantwortungs... mehr lesen...


§ 7 TKJHG

(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen. Mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen nur Personen betraut werden, die dem jeweiligen Aufgabenbereich entsprechend fachlich qualifiz... mehr lesen...


§ 6 TKJHG

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, im Fall des § 5 Abs. 2 nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Minderjährigen.(2) Für die Gewäh... mehr lesen...


§ 5 TKJHG

(1) Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind Minderjährigen und jungen Erwachsenen sowie deren Eltern, den mit Pflege- und Erziehung betrauten Personen und nahen Angehörigen zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben.(2... mehr lesen...


§ 4 TKJHG

(1) Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Tirol (Kinder- und Jugendhilfeträger).(2) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger sind neben den ihm gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung aller hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie di... mehr lesen...


§ 3 TKJHG

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben und der Ausgestaltung der Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat das Wohl der Minderjährigen und ihr Recht auf gewaltfreie Erziehung im Mittelpunkt zu stehen.(2) Minderjährigen ist nach Möglichkeit ein eigenständiger Zugang zu Leistungen der öff... mehr lesen...


§ 2 TKJHG

(1) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.(2) Junge Erwachsene sind Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.(3) Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe sind Dienste, die Hilfen zur Deckung gleichartiger Bedü... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.02.21
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