(1) Von der Gesamtsumme jener Zahlungen, die das Land nach diesem Gesetz zu erbringen hat, hat die einzelne Gemeinde einen Beitrag des auf sie entfallenden Anteiles an der Gesamtsumme als Ausgleichsbeitrag zu entrichten.(2) Dieser Ausgleichsbetrag beträgt für:1.Abfertigungen 8 v.H. des auf die Ge... mehr lesen...