1.Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:a)Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Z 3 und 4 des Anhangs 6 ist im S... mehr lesen...
Allgemeine Grundsätze:1.Die Emissionen aus allen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten und gemäß § 2 Abs. 5 einbezogenen Anlagen unterliegen einer Prüfung.2.Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist auf den Bericht gemäß § 9 und auf die Überwachung im Vorjahr e... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.(2) Bestehende Bescheide gemäß den §§ 2, 4, 6, 7a, 8, 9, 10a, 12a, 13, 17, 17c, 17d, ... mehr lesen...
1.Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:Die Überwachung der Emissionen gemäß § 8 hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:Treibstoffverbrauch × EmissionsfaktorZum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor ver... mehr lesen...
1.Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:Die Überwachung der Emissionen hat entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen zu erfolgen.a)Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x OxidationsfaktorDie Überwachung der... mehr lesen...
TätigkeitenTreibhausgaseFlüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der AEUV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen:a)Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Missio... mehr lesen...
(1) Zu bestrafen ist1.mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 ausübt;2.mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer in einer gemäß § 4 genehmigten Anlage die ... mehr lesen...
(1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahre... mehr lesen...
(1) Abweichend von § 9 hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für die Jahre 2013 bis 2023 entsprechend eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten und jene Emissionen, die zum Zwecke der Durchführung... mehr lesen...
Geldstrafen gemäß § 52 und Sanktionszahlungen gemäß § 53 fließen dem Bund zu. mehr lesen...
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist die Bundesmi... mehr lesen...
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie... mehr lesen...
Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 6, 4, 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 5, 24, 24a, 24b, 25, 25a, 27c, 30 und 31 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin... mehr lesen...
Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben. mehr lesen...
(1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Art. 4 iVm Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 1... mehr lesen...
Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, oder Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und T... mehr lesen...
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere auf die Regeln für die Zuteilun... mehr lesen...
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Verwaltungsgericht.(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bu... mehr lesen...
(1) Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Ausmaß nutzen, das bezogen auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 den Umfang von 11% der ihnen mit einem Zuteilungsbescheid für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht übersch... mehr lesen...
(1) Von der Nutzung von Gutschriften ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ... mehr lesen...
Ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab ... mehr lesen...
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich des Unionsregisters gemäß Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates u... mehr lesen...
Die Emissionszertifikate unterliegen den Bestimmungen des Börsegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in der jeweils geltenden Fassung. mehr lesen...
(1) Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3f d... mehr lesen...
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten ab... mehr lesen...
(1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen... mehr lesen...
In der Handelsperiode 2012 können Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 % der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß § 33 abgeben müssen, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 33 nutzen. mehr lesen...
Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, in den Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:1.Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionse... mehr lesen...
In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für K... mehr lesen...
(1) Für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 kann jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantr... mehr lesen...
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und ... mehr lesen...
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn1.die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge bet... mehr lesen...
Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24, 24a, 24b, 25 und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschri... mehr lesen...
(1) Ab dem Jahr 2013 sind sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, von der Bundesministerin od... mehr lesen...
(1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für1.unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus... mehr lesen...
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß ... mehr lesen...
(1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14... mehr lesen...
(1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektroni... mehr lesen...
(1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines ... mehr lesen...
(Anm.: § 2.) (1) Dieses Bundesgesetz gilt1.für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie2.für L... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck1.„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;2.„Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre ausa)Quellen in einer Anlage, oder... mehr lesen...
(1) Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Gelt... mehr lesen...
(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:1.Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,2.Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen... mehr lesen...
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgr... mehr lesen...
(1) Der Ablauf der in den §§ 26 Z 2, 27 Z 2, 28 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, geregelten Fristen, welche nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.(2) Der Ablauf von Fris... mehr lesen...
Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten. mehr lesen...
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr während der Dauer der Übergangsfristen (Tabakwarenanmeldungsverordnung), BGBl. II Nr. 169/2004, tritt außer Kraft.(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl.... mehr lesen...
Die Bestimmungen der §§ 22 bis 26 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 87a ff. der Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden. mehr lesen...
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenna)die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Nutzung dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 nicht widerspricht undb)das Grundstück dem Ausländer oder seinen Angehö... mehr lesen...
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen, bedürfen - unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben:a)die Übertragung des Eigentums,b)die Ein... mehr lesen...