(1)Absatz einsDer Ablauf der in den §§ 26 Z 2, 27 Z 2, 28 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, geregelten Fristen, welche nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.Der Ablauf de... mehr lesen...
Paragraph 2, Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr während der Dauer der Übergangsfristen (Tabakwarenanmeldungsverordnung), BGBl. II Nr. 169/2004, tritt außer Kraft.Die Verordnung des Bundesminister... mehr lesen...