(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender landesrechtlicher Beschränkungen des Zugangs zu oder der Ausübung von reglementierten Berufen ist eine der Art, dem Inhalt und der Auswirkungen dieser Vorschriften entsprechende, objektive, unabhängige, qualitativ und quantitativ substant... mehr lesen...
(1) Beabsichtigt eine dienstleistende Person, eine landesrechtlich geregelte Tätigkeit erstmals im Landesgebiet auszuüben, hat sie dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:1.ein Nachweis über die Staatsangehörigke... mehr lesen...
Wenn in landesrechtlichen Regelungen für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III RL 2005/36/EG angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerk... mehr lesen...
(1) Zuständige Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, soweit in den landesrechtlichen Regelungen der betreffenden beruflichen Tätigkeit nichts anderes vorgesehen ist.(2) Zuständige Behörde im Sinn des sechsten Abschnitts dieses Landesgesetzes ist weiters das Landesverwaltu... mehr lesen...
Dieses Landesgesetz regelt1.die Anerkennung von Berufsqualifikationen,a)die in einem anderen Bundesland,b)die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat erworben wurden, dessen Berufsqualifikationen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration anzuer... mehr lesen...