Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 01.10.2020

Gesetze 1-1 von 1

5 Paragrafen zu Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G) aktualisiert


§ 20 NÖ EAP-G

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36.2.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parl... mehr lesen...


§ 3 NÖ EAP-G

(1) Beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wird ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. In Verwaltungsverfahren können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs... mehr lesen...


§ 2 NÖ EAP-G

Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:1.Anforderung: jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis,... mehr lesen...


§ 1 NÖ EAP-G

(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Gebiet des Landes Niederösterreich von einer bzw. einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer angeboten werden, soweit diese Dienstleistungen Angelegen... mehr lesen...


Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G) Fundstelle

LGBl. Nr. 113/2015[CELEX-Nr.: 32006L0123, 32005L0036, 31013L0055]LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 74/2020[CELEX-Nr. 32018L0958]InhaltsverzeichnisAbschnitt 1Allgemeines§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde§ 3Verfahren über den einheitlichen Anspr... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.10.20
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