(1) Die Landesregierung darf Organe der Straßenaufsicht bestellen, die von der zuständigen Straßenpolizeibehörde zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden e... mehr lesen...