Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 06.08.2020

Gesetze 1-5 von 5

1 Paragraf zu Oö. SDLG-Übertragungsverordnung (Oö. SDLG-ÜV) aktualisiert


§ 1 Oö. SDLG-ÜV

Die Besorgung der im § 2 angeführten Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei wird von den genannten Gemeinden mit Wirksamkeit ab dem angegebenen Datum auf die angeführten Bezirkshauptmannschaften übertragen:GemeindeBezirkshauptmannschaftabAltheimBraunau am Inn1. Juli 2018Aschach an der DonauStey... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.08.20

1 Paragraf zu Oö. Artenschutzverordnung (Oö. ASG) aktualisiert


§ 8 Oö. ASG

(1) Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist-in Landschaftsschutzgebieten (§ 11 Oö. NSchG 2001);-in Geschützten Landschaftsteilen (§ 12 Oö. NSchG 2001);-in Naturschutzgebieten... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.08.20

2 Paragrafen zu Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 (StPOG) aktualisiert


§ 26 StPOG

(1) Die Novellierung der §§ 1a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 21 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 16 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 61/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Änderung der §§ 1 Abs. 5 lit. h, 1a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3,... mehr lesen...


§ 17 StPOG

(1) Die Polytechnische Schule umfasst ein Schuljahr (9. Schulstufe).(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf § 20 in Klassen zusammenzufassen.(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differen... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.08.20

54 Paragrafen zu Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 (LWK-WO) aktualisiert


Anl. 3 LWK-WO

(Anm: Das Rückkuvert ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020 mehr lesen...


Anl. 2 LWK-WO

(Anm: Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020 mehr lesen...


Anl. 1 LWK-WO

(Anm: Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020 mehr lesen...


§ 88 LWK-WO

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 erster Satz sowie die Einfügung der Wortfolge in § 18 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juli 2010 in Kraft.(2) Die Änderung des § 18 A... mehr lesen...


§ 85 LWK-WO

Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze und Verordnungen sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020 mehr lesen...


§ 83 LWK-WO

Die Kosten der Wahlen hat die Landeskammer zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach... mehr lesen...


§ 81 LWK-WO

(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist – ausgenommen der Beginn der Auflegung des Wählerverzeichnisses – wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, ... mehr lesen...


§ 73 LWK-WO

(1) Eine Wählergruppe kann spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde durch eine in einem ihrer Kreiswahlvorschläge als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnete Person einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einbringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen... mehr lesen...


§ 72 LWK-WO

Wählergruppen steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht und im ersten Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet mindestens 4 % der ab... mehr lesen...


§ 68 LWK-WO

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:1.die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;2.die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde und Vertrauenspersonen;3... mehr lesen...


§ 63 LWK-WO

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:1.die Bezeichnung des Wahlbezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;2.die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen;3.d... mehr lesen...


§ 61 LWK-WO

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. 4 zu ermitteln.(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehör... mehr lesen...


§ 59 LWK-WO

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.(2) Die Gemeindewahlakten für die Wahl in die Landeskammer sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehör... mehr lesen...


§ 57 LWK-WO

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:1.die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahllokal) und den Wahltag;2.die Namen der an- und abwese... mehr lesen...


§ 56 LWK-WO

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in... mehr lesen...


§ 55 LWK-WO

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder3.überha... mehr lesen...


§ 53 LWK-WO

(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit K... mehr lesen...


§ 52 LWK-WO

(1) Für das Abstimmungsverfahren sind für die Wahl der Landeskammerräte grüne amtliche Stimmzettel und für die Wahl der Bezirkskammerräte weiße amtliche Stimmzettel zu verwenden. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerräte ist die Bezeichnung „Wahl in die Landeskammer für Land... mehr lesen...


§ 51 LWK-WO

(1) Die Wahlberechtigten, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben sich frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und/oder einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landesk... mehr lesen...


§ 49 LWK-WO

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis er... mehr lesen...


§ 48 LWK-WO

(1) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.(2) Ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den bzw. die amtlichen Stimmzettel zu übergeben.(... mehr lesen...


§ 46 LWK-WO

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Wahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben.(2) An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeic... mehr lesen...


§ 43 LWK-WO

(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstim... mehr lesen...


§ 42 LWK-WO

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde zu.(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzul... mehr lesen...


§ 41 LWK-WO

(1) In jedes Wahllokal kann von jeder Wählergruppe, deren Kreiswahlvorschlag oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, ein Wahlzeuge entsendet werden. Der Wahlzeuge ist dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wähl... mehr lesen...


§ 40 LWK-WO

Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr festgesetzt werden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020 mehr lesen...


§ 39 LWK-WO

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 10 m (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffe... mehr lesen...


§ 38 LWK-WO

(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird. Hat eine Gemeinde mehr als 500 Wahlberechtigte, so sind in d... mehr lesen...


§ 37 LWK-WO

Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der... mehr lesen...


§ 35 LWK-WO

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.(2) Die Gemeindewahlbehörden legen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften das Wahllokal und die Wahlzeit fest. Das Wahllokal und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am 13.... mehr lesen...


§ 34 LWK-WO

(1) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit... mehr lesen...


§ 33 LWK-WO

(1) Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde frühestens am 25., spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Kammerräte zu wählen sind, sind die überzähligen ... mehr lesen...


§ 27 LWK-WO

(1) Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Kreiswahlvorschlag) und ihren Wahlvorschlag für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde v... mehr lesen...


§ 26 LWK-WO

(1) Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.(2) Wählbar in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensj... mehr lesen...


§ 25 LWK-WO

(1) Nach Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Gemeinden haben die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Kreis- und der Landeswahlbehörde bekannt zu... mehr lesen...


§ 24 LWK-WO

(1) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen fünf Tagen nach Einlangen des Berichtigungsantrages. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.(2) Die Entscheidung ist von der Gemeindewahlbehörde dem Antragsteller und dem durch die Ent... mehr lesen...


§ 23 LWK-WO

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier... mehr lesen...


§ 22 LWK-WO

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Adresse innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einen Bericht... mehr lesen...


§ 21 LWK-WO

(1) Am 32. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens (Einspruchsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 lit. c Landwirtschaftskammergesetz) aufzulegen. Fällt der ... mehr lesen...


§ 19 LWK-WO

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern der Land- und Forstwirtschaft wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der g... mehr lesen...


§ 18 LWK-WO

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen, und zwar natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europ... mehr lesen...


§ 17 LWK-WO

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.(2) Die Höhe des den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlbehörden für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen gebührenden Stundengeldes ... mehr lesen...


§ 16 LWK-WO

(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Wählergruppe, die den Vorschlag für seine Berufung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandate... mehr lesen...


§ 14 LWK-WO

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer anwesend sind.(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitze... mehr lesen...


§ 13 LWK-WO

(1) Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unpar... mehr lesen...


§ 12 LWK-WO

(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirk... mehr lesen...


§ 11 LWK-WO

(1) Spätestens am zehnten Tag nach der Wahlausschreibung haben die in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen ihre Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Behörden einzubringen. Den Vors... mehr lesen...


§ 10 LWK-WO

(1) Die nach den §§ 5, 7 und 9 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Orga... mehr lesen...


§ 9 LWK-WO

(1) Für das Land wird in Graz die Landeswahlbehörde eingesetzt.(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter und zwölf Beisitzern und Ersatzbeisitzern. Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner anderen... mehr lesen...


§ 8 LWK-WO

(1) Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.(... mehr lesen...


§ 7 LWK-WO

(1) Für den örtlichen Bereich jeder Bezirkskammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern und Ersatzbeisitzern.(3) Der Bezirkshauptmann hat f... mehr lesen...


§ 5 LWK-WO

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und aus vier Beisitzern und Ersatzbeisitzern.(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehen... mehr lesen...


§ 1 LWK-WO

Die Ausschreibung der Wahl, die den Wahltag zu nennen hat, ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Gemeinden zu verlautbaren. Der Tag der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ gilt als Tag der Wahlausschreibung und als St... mehr lesen...


Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 (LWK-WO) Fundstelle

LGBl. Nr. 55/2010LGBl. Nr. 91/2010LGBl. Nr. 70/2015LGBl. Nr. 67/20201. TeilWahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden1. AbschnittWahlausschreibung, Wahlkreise§ 1Wahlausschreibung, Wahltag§ 2Wahlkreise2. AbschnittWahlbehörden§ 3Allgemeines§ 4Wirkungskreis der Wahlbehörden§ 5Gemeindewahlbehörden§ ... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.08.20
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