(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.(2) Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.(3) § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000 ... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 166/2017;2.Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. N... mehr lesen...
(1) Dienstreisen1.des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie2.der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtagessind nach den Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzuge... mehr lesen...
(1) Die Bezüge betragen für1.den Landeshauptmann 190 %2.den Landeshauptmannstellvertreter 180 %3.ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist 170 %4.den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wir... mehr lesen...
(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.Anm.: in der Fassung LGB... mehr lesen...