Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 02.07.2020

Gesetze 1-4 von 4

6 Paragrafen zu Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) aktualisiert


§ 28 EAG-VO In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.(3) Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II... mehr lesen...


§ 27 EAG-VO Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Mit dieser Verordnung werden(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)3.die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214... mehr lesen...


§ 11 EAG-VO Behandlung

(1) Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass1.ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen ... mehr lesen...


§ 4 EAG-VO Stoffverbote und Vermeidung

(1) Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sech... mehr lesen...


§ 3 EAG-VO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind1.„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung ... mehr lesen...


Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) Fundstelle

BGBl. II Nr. 183/2006BGBl. II Nr. 48/2007 [CELEX-Nr.: 32002L0095, 32002L0096]BGBl. II Nr. 496/2008BGBl. II Nr. 166/2011 [CELEX-Nr.: 32008L0112]BGBl. II Nr. 397/2012 [CELEX-Nr.: 32011L0065]BGBl. II Nr. 193/2014BGBl. II Nr. 71/2016 BGBl. II Nr. 81/2017 [CELEX-Nr.: 32011L0065]BGBl. II Nr. 185/2018 [... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.07.20

6 Paragrafen zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (AufEiPVO) aktualisiert


§ 55 AufEiPVO Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Übersch... mehr lesen...


§ 46 AufEiPVO Zweck der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt. mehr lesen...


§ 31 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:1.in Deutsch,2.in Lebender Fremdsprache,3.in Mathematik.Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfun... mehr lesen...


§ 41 AufEiPVO Zweck der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.(2) Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studieren... mehr lesen...


§ 16 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:1.in Deutsch,2.in Lebender Fremdsprache,3.in Mathematik.Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.(2) Die Aufgaben für die schrift... mehr lesen...


§ 1 AufEiPVO Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter bes... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.07.20

3 Paragrafen zu Schaumweinsteuergesetz 1995 (SWStG) aktualisiert


§ 41 SWStG Steuersatz

Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter. mehr lesen...


§ 2a SWStG

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind1.Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;2.Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Fe... mehr lesen...


§ 3 SWStG Steuersatz

Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter Schaumwein. mehr lesen...


Aktualisiert am 02.07.20

1 Paragraf zu Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (StLVwGG) aktualisiert


Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (StLVwGG) Fundstelle

LGBl. Nr. 175/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2276/1 AB EZ 2276/4)LGBl. Nr. 60/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 347/1 AB EZ 347/3)1. TeilOrganisation des Landesverwaltungsgerichtes1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Einrichtung, Sitz§ 2Zusammensetzung§ 3Ernennung der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwal... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.07.20
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