Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 06.03.2020

Gesetze 1-1 von 1

5 Paragrafen zu Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV) aktualisiert


§ 8 FSG-VBV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(4)... mehr lesen...


§ 4 FSG-VBV Begleitende Schulung

(1) Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt1.die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer ... mehr lesen...


§ 5 FSG-VBV Perfektionsschulung

Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in d... mehr lesen...


§ 6 FSG-VBV Kennzeichnung der Fahrzeuge

Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren u... mehr lesen...


§ 2 FSG-VBV Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

(1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber1.eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigun... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.03.20
Gesetze 1-1 von 1