Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 13.02.2020

Gesetze 1-2 von 2

1 Paragraf zu Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung (DTAV) aktualisiert


§ 49 DTAV Ärztliche Untersuchungen

(1) Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für Arbeiten in Druckluft nach § 9 und für die Verwendung als Taucher nach § 31 haben eine Berufs- und Gesundheitsanamnese, eine allgemeine ärztliche Untersuchung sowie die durch die Art der Arbeiten notwendigen gezielten ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.02.20

13 Paragrafen zu Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG) aktualisiert


§ 18 Oö. LVwGG

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts werden von der Landesregierung ernannt. Soweit sie noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, ist gleichzeitig mit der Ernennung ein solches zu begründen.(2) Zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgeric... mehr lesen...


§ 19 Oö. LVwGG

(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichts kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Personalsenats (§ 8 Abs. 2a) enthoben werden, wenn1.sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse für Landesbeamtinnen ... mehr lesen...


§ 21 Oö. LVwGG

Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gilt das Oö. GG 2001 mit folgender Maßgabe:1.die §§ 20 bis 27, 31, 34, § 35 Abs. 1 bis 4, §§ 36a, 38, 42, 43 und 57 Oö. GG 2001 sind nicht anzuwenden;2.§ 28 gilt mit der Maßgabe, dass der Gehalt eines sonstigen Mitglieds der Funktionslaufbahn (LD) ... mehr lesen...


§ 23 Oö. LVwGG

(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts begangen wurde.(2) § 119 Abs. 1 bis 3, §§ 12... mehr lesen...


§ 24 Oö. LVwGG

(1) Der Dienstbeurteilung unterliegen die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident sowie die sonstigen Mitglieder. Die Bestimmungen des Oö. LBG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass1.die Erstellung der Dienstbeschreibung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sowie die Dienstbeurteilung dem Personals... mehr lesen...


§ 6 Oö. LVwGG

(1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und fünf durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählenden Mitgliedern. Für die durch die Vollversammlung zu wählenden Mitglieder ist jeweils ein Er... mehr lesen...


§ 7 Oö. LVwGG

(1) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie drei durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählenden Mitgliedern. Für die durch die Vollversammlung zu ... mehr lesen...


§ 8 Oö. LVwGG

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet (Berichterin bzw... mehr lesen...


§ 9 Oö. LVwGG

(1) Vor Ablauf jeden Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen. In der Geschäftsverteilung dürfen ausschließlich folgende Angelegenheiten geregelt werden:1.die Anzahl der Senate, ... mehr lesen...


§ 11 Oö. LVwGG

(1) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Leitung der Beratungen und Abstimmungen des Senats, die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie deren Leitung, die Handhabung der Sitzungspolizei und die Verkündung des Erkenntnisses.(2) Der Berichterin bzw. dem Berichter ob... mehr lesen...


§ 14 Oö. LVwGG

(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:1.in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die be... mehr lesen...


§ 4 Oö. LVwGG

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen.(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtl... mehr lesen...


§ 5 Oö. LVwGG

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder bilden die Vollversammlung. Die Einberufung und Leitung der Vollversammlung obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.(2) Die Vollversammlung hat ausschließlich folgende Aufgaben:1.d... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.02.20
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