Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 19.12.2019

Gesetze 1-1 von 1

10 Paragrafen zu Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG (K-TBWG) aktualisiert


Anl. 1 K-TBWG

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Die Inhaber von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Bewilligungen haben innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Geldwäschebeauftragten sowie gegeben... mehr lesen...


§ 13a K-TBWG

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S 15, in der Fass... mehr lesen...


§ 13 K-TBWG

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden.a)(entfällt)b)Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2017;c)Schulorgan... mehr lesen...


§ 12 K-TBWG

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1.die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen dem Wettreglement ausübt;2.die gemäß § 1 Abs. 4, § 9a Abs. 3 oder § 9b Abs. 6 erforderliche Anzeige unterlässt oder unvollständig erstattet;3.den in der Bewilligung ... mehr lesen...


§ 9c K-TBWG

(1) Die Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 der 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849), denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie schri... mehr lesen...


§ 12d K-TBWG

(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften des § 9c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) durch Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung zu verh... mehr lesen...


§ 9b K-TBWG

(1) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass minderjährige Personen1.am Abschluss von Wetten im Sinne dieses Gesetzes nicht teilnehmen und 2.als Wettkunden nicht vermittelt oder namhaft gemacht werden.Im Zweifelsfall ist die Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der den ... mehr lesen...


§ 9a K-TBWG

(1) Wettterminals im Sinne dieses Gesetzes sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen. Hingegen ist ein Eingabegerät eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle im Sinne des e... mehr lesen...


§ 6 K-TBWG

(1) Die notwendige fachliche Befähigung ist durch folgende Belege nachzuweisen:a)Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs.... mehr lesen...


§ 3 K-TBWG

(1) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerbera)voll geschäftsfähig ist;b)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen ist;c)die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4);d)die Bestätigung einer Bank darüber erbring... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.12.19
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