(1) Das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen... mehr lesen...
(1) Das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmannes beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmanns des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen ... mehr lesen...
(1) Den weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstands gebührt eine monatliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 10% der Funktionsgebühr des Obmannes.(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die monatliche Funktionsgebühr der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 4,5 % u... mehr lesen...