Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 26.10.2019

Gesetze 1-1 von 1

3 Paragrafen zu Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 (Oö. SF 1998) aktualisiert


§ 4 Oö. SF 1998

(1) Das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen... mehr lesen...


§ 3 Oö. SF 1998

(1) Das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmannes beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmanns des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen ... mehr lesen...


§ 2 Oö. SF 1998

(1) Den weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstands gebührt eine monatliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 10% der Funktionsgebühr des Obmannes.(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die monatliche Funktionsgebühr der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 4,5 % u... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.10.19
Gesetze 1-1 von 1