Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 19.06.2019

Gesetze 1-1 von 1

5 Paragrafen zu Steiermärkisches Prostitutionsgesetz (Stmk. PG) aktualisiert


§ 13 Stmk. PG Verordnungen

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen erlassen. Die Verordnung kann insbesondere Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über Notsignale, Notbeleuchtung und Brandschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten... mehr lesen...


§ 12 Stmk. PG Behörden

(1) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 14 und 15 von der Gemeinde zu vollziehen, und zwar im eigenen Wirkungsbereich.(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörd... mehr lesen...


§ 10 Stmk. PG Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die1.vom Verbot des § 3 Abs. 1 nicht erfaßt sind und2.einen gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993,... mehr lesen...


§ 6 Stmk. PG Persönliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die1.eigenberechtigt sind,2.die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder Drittstaatsangehörige sind, die nach dem... mehr lesen...


§ 4 Stmk. PG Bewilligung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen

(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden. Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.(2) Die Bestimmungen über die Bordellbewilligung und die daraus für den Bewilligungsinhaber entstehenden Rec... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.06.19
Gesetze 1-1 von 1