(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kulturbeiräte nach § 7 Abs. 1 lit. a bis f des Tiroler Kulturförderungsgesetzes gelten als Kulturbeiräte nach § 10 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes. Ihre im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bl... mehr lesen...