(1) Das Land darf bei der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:a)von Förderungswerbern und -nehmern: 1.Name bzw. Firma, Erreichbarkeitsdaten, bei juristischen Personen Namen und Erreichbarkeitsdaten der nach außen vertretungsbefugten Person;2.Angaben ü... mehr lesen...