(1) Das Land darf bei der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:a)von Förderungswerbern und -nehmern: 1.Name bzw. Firma, Erreichbarkeitsdaten, bei juristischen Personen Namen und Erreichbarkeitsdaten der nach außen vertretungsbefugten Person;2.Angaben ü... mehr lesen...
Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer werden ermächtigt, personenbezogene und auf die Wahlberechtigung für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sowie auf die Stimmberechtigung für eine Befragung bezogene Daten von physischen und juristischen Personen nach § 17 Abs. 1 Z ... mehr lesen...
(l) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übermittelten Wahlakten die Ergebnisse der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen S... mehr lesen...
(l) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde vorzulegen. Die Wahlbehörde hat auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken.(2) Der Wahlvorschlag für die Vollversammlung der Landwirtsc... mehr lesen...
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. (2) Die Gemeinden sind verpflichtet1.bei wahlberechtigten physischen Personen den Familien- und den Vornamen, das Geburtsjahr, den Wohnsitz sowie die Grundlage der Wahlberechtigung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 unter fortlaufenden Z... mehr lesen...
(l) Wahlberechtigt für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:l.folgende physische Personen ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag nicht ausgeschlossen wären:a)die Eigentümer vo... mehr lesen...