Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 23.02.2019

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3 Paragrafen zu Arzneimittelbetriebsordnung 2009 (AMBO 2009) aktualisiert


§ 37 AMBO 2009 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(1a) § 3 Abs. 6 und 12 und § 30 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2013 treten drei Jahre nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 im Amtsblatt der Europäischen Union in Verbindung mit § 94i Abs. ... mehr lesen...


§ 3 AMBO 2009 Gute Herstellungspraxis und Gute Vertriebspraxis

(1) Der Hersteller hat sicher zu stellen, dass alle Herstellungsvorgänge im Rahmen der Herstellungsbewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 63a Abs. 2 oder 3 des Arzneimittelgesetzes in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis durchgeführt werden. Dies gilt auch für Arzneimittel und Wirkstoff... mehr lesen...


§ 30 AMBO 2009 Allgemeine Anforderungen

(1) Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Verpackungsmaterial, Bulkware, End- oder Fertigprodukte (einschließlich Ärztemuster) sind übersichtlich und so zu lagern, dass ihre Qualität nicht beeinträchtigt wird und eine Kontamination oder Kreuzkontamination vermieden wird.(2) Arzneimittel sind getren... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.02.19
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